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Vernehmlassung 2007/108: Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien · 12 Seiten

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durch Gesellschaften, die nach Schweizer Gesetzen gegründet wurden und in Rumänien weder niedergelassen noch eingetragen sind, bis sieben Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls beibehalten. Auf keinen Fall darf ein Schweizer Staatsangehöriger beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden.

Selbständige Landwirte mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die sich in Rumänien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, dürfen weder den Bestimmungen des vorhergehenden Unterabsatzes noch anderen Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für rumänische Staatsangehörige gelten.

Im dritten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, den im ersten Unterabsatz genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden.