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Vernehmlassung 2007/108: Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien · 12 Seiten
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Gemeinsame Erklärung zur Anpassung von Anhang III des Abkommens
Zum Zweck einer einwandfreien Umsetzung des Abkommens erklären sich die Vertragsparteien bereit, Anhang III desselben so rasch wie möglich anzupassen, um unter anderem Richtlinie 2005/36/EG, wie durch Richtlinie 2006/100/EG revidiert, sowie neue Schweizer Eingaben aufzunehmen.
Erklärung der Schweiz zu autonomen Massnahmen ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung
Die Schweiz gewährt Staatsbürgern der neuen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der schweizerischen Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten der in diesem Protokoll enthaltenen Übergangsregelungen vorläufigen Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck legt die Schweiz gemäß Artikel 10 Absatz 1 für kurzfristige und langfristige Arbeitserlaubnisse für die Staatsbürger der neuen Mitgliedstaaten Höchstzahlen fest, die ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Protokolls gelten. Es handelt sich um 282 langfristige Erlaubnisse und 1006 kurzfristige Erlaubnisse jährlich. Darüber hinaus werden jährlich 2011 Arbeitnehmer für Aufenthalte von weniger als 4 Monaten zugelassen.