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Vernehmlassung 2007/108: Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien · 12 Seiten
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die Hellenische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
Irland,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen,
das Grossherzogtum Luxemburg,
die Republik Ungarn,
die Republik Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik,
Rumänien,
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
einerseits
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
andererseits,“
b) in Artikel 10 des Abkommens werden die folgenden Absätze 1b, 2b, 3b, 4c und 5b an die entsprechenden Absätze 1a, 2a, 3a, 4b bzw. 5a angefügt:
1b. Die Schweiz kann bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen betreffend die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien in Bezug auf die Kategorie der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem