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Vernehmlassung 2007/108: Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien · 12 Seiten

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die diese Massnahmen anwenden, ausgearbeitet wird. Nach der Überprüfung kann die Vertragspartei, die die in diesem Absatz genannten Übergangsmassnahmen angewandt hat und dem Gemischten Ausschuss spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des oben genannten Protokolls ihre Absicht notifiziert, diese auch weiterhin anzuwenden, die Maßnahmen bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des oben genannten Protokolls fortsetzen. Erfolgt keine solche Notifikation, so läuft der Übergangszeitraum am Ende des im ersten Unterabsatz genannten zweijährigen Zeitraums ab.

Nach Ablauf des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle hierin genannten Beschränkungen aufgehoben.

3b. Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen betreffend die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumänien als Vertragsparteien kann die Schweiz bis zum Ablauf des in Absatz 1b genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbständigen, die Staatsangehörige dieser neuen Mitgliedstaaten sind, jährlich (pro rata temporis) gemäss dem untenstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse3 vorbehalten.

Bis Anzahl der Erlaubnisse für einen Anzahl der Erlaubnisse für

Zeitraum von einem Jahr oder länger einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr Erstes Jahr 3623620

Zweites Jahr 5234987

Drittes Jahr 6846355

Viertes Jahr 8857722

Fünftes Jahr 10469090

4c. Nach Ablauf des in Absatz 1b und im vorliegenden Absatz genannten Zeitraums gelten bis zu 10 Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen betreffend die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumänien als Vertragsparteien die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 4 des Abkommens für Staatsangehörige dieser neuen Mitgliedstaaten.

Bei ernsthaften Störungen auf ihrem Arbeitsmarkt oder bei Gefahr solcher Störungen melden die Schweiz und jeder der neuen Mitgliedstaaten, die Übergangsmassnahmen anwenden, diese Umstände vor Ablauf des im Absatz 2b, Unterabsatz 2, genannten fünfjährigen Übergangzeitraums dem Gemischten Ausschuss. In diesem Fall kann das notifizierende Land die in den Absätzen 1b, 2b und 3b beschriebenen Massnahmen auf Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, bis sieben Jahre nach Inkrafttreten des oben genannten

3 Diese Erlaubnisse werden zusätzlich zu den in Artikel 10 des Abkommens genannten Höchstzahlen gewährt, die Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (21. Juni 1999) vertretenen Mitgliedstaaten und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die aufgrund des Protokolls von 2004 Vertragsparteien zu diesem Abkommen wurden, sind. Sie werden außerdem zusätzlich zu den Erlaubnissen gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abkommen betreffend Praktikantenaustauschzwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten erteilt werden.