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Vernehmlassung 2007/108: Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien · 12 Seiten

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ANHANG 1

Übergangsmassnahmen für den Erwerb von Grundstücken und Zweitwohnungen

1. Republik Bulgarien

Die Republik Bulgarien kann die in ihren Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls enthaltenen Beschränkungen des Erwerbs von Eigentumsrechten an Grundstücken für Zweitwohnsitze durch Schweizer Staatsangehörige ohne Wohnsitz in Bulgarien und durch juristische Personen, die nach Schweizer Gesetzen gegründet wurden, bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls beibehalten.

Schweizer Staatsangehörige, die ihren rechtmässigen Wohnsitz in Bulgarien haben, dürfen weder den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 noch anderen Regeln und Verfahren als diejenigen unterworfen werden, die für bulgarische Staatsangehörige gelten.

Die Republik Bulgarien kann die in ihren Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls enthaltenen Beschränkungen des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen durch Schweizer Staatsangehörige und juristische Personen, die nach Schweizer Gesetzen gegründet wurden, bis sieben Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls beibehalten. Auf keinen Fall darf ein Schweizer Staatsangehöriger beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden.

Selbständige Landwirte mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die sich in der Republik Bulgarien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, dürfen weder den Bestimmungen des vorhergehenden Unterabsatzes noch anderen Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für bulgarische Staatsangehörige gelten.

Im dritten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, den im ersten Unterabsatz genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden.

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2. Rumänien

Rumänien kann die in seinen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls enthaltenen Beschränkungen des Erwerbs von Eigentumsrechten an Grundstücken für Zweitwohnsitze durch Schweizer Staatsangehörige ohne Wohnsitz in Rumänien und durch Gesellschaften, die nach Schweizer Gesetzen gegründet wurden und in dem Hoheitsgebiet Rumäniens weder niedergelassen sind noch dort eine Niederlassung oder Vertretung haben , bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls beibehalten.

Schweizer Staatsangehörige, die ihren rechtmässigen Wohnsitz in Rumänien haben, dürfen weder den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 noch anderen Regeln und Verfahren als diejenigen unterworfen werden, die für rumänische Staatsangehörige gelten.

Rumänien kann die in seinen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls enthaltenen Beschränkungen des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen durch Schweizer Staatsangehörige und