Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten

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Personen aus dem Sportlerumfeld kam es bis anhin nicht. Mit dem vorliegenden Vorschlag können diese Unzulänglichkeiten behoben werden.

Absatz 1 umschreibt verschiedene strafbare Verhaltensweisen. Die bereits bestehenden werden mit neuen Tatbeständen (Erwerb, Ausfuhr, Durchfuhr, Inverkehrbringen und nicht geringfügiger Besitz) ergänzt. Der Besitz in geringfügigen Mengen soll weiterhin straffrei bleiben, um nicht die sich dopenden Sportler der staatlichen Strafverfolgung auszusetzen. Der Konsum von Dopingsubstanzen oder die Anwendung von Dopingmethoden durch den Sportler oder die Sportlerin wird deshalb vom Staat nicht bestraft. Mit der Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionssystem des Strafgesetzbuches sind die gemäss bisherigem Recht vorgesehenen Strafandrohungen anzupassen. Neu wird Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Diese Lösung räumt dem Richter bei der Festlegung sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe einen grossen Ermessensspielraum ein.

Die neue Regelung der Strafdrohung differenziert zwischen schweren und leichten Fällen von strafbarem Doping. Für die in den Absätzen 2 und 3 geregelten schweren Fälle ist eine maximale Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorgesehen, die zwingend mit einer Geldstrafe verbunden wird.

In Absatz 4 wird dem Bundesrat die Kompetenz zugewiesen, die Geringfügigkeit des Besitzes nach Absatz 1 zu regeln. Die Verordnung wird umschreiben, ab wann die Menge an Substanzen, die bei einer Person gefunden werden, nicht mehr als geringfügig angesehen werden können.

Art. 22 Strafverfolgung

Absatz 1: Wie bis anhin wird das Dopingdelikt der kantonalen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Zwar hat die bisherige Praxis gezeigt, dass die kantonalen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden nur zögerlich gegen Dopingmissbrauch vorgehen. Dies hängt wesentlich mit der Auslegungsbedürftigkeit der bisherigen rechtlichen Bestimmungen zusammen. Neu sollen die kantonalen Strafverfolgungsbehörden die zuständigen Vollzugsorgane der Dopingbekämpfung der Sportverbände mit ihren Spezialkenntnissen für eine Untersuchung beiziehen können.

Absatz 2 verpflichtet das Kontrollorgan (Anti-Doping-Schweiz), welches für die verbandsrechtlichen Massnahmen gegen Doping zuständig ist, zur Anzeige, wenn Dopingmittel oder -methoden nachgewiesen werden.

Art. 23 Information

Mit der Orientierung durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden erhält Anti-Doping-Schweiz wichtige Informationen im Kampf gegen das Doping, was eine wesentlich effizientere Bekämpfung des Dopings ermöglicht.

Art.24 Internationaler Informationsaustausch

Gestützt auf die geänderte Datenschutzgesetzgebung des Bundes ist ein Austausch von besonders schützenswerten Personendaten nur dann zulässig, wenn die schweizerische Agentur zur Bekämpfung von Doping (Anti-Doping-Schweiz) entweder mit anderen nationalen und internationalen Agenturen einen Vertrag schliesst, in wel-