Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten
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chem der Schutz der ausgetauschten Daten geregelt ist oder sich auf eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung stützen kann.
Bei den Kontrollergebnissen von Dopingkontrollen handelt es sich um besonders schützenswerte personenbezogene Daten. Zur effizienten und effektiven Dopingbekämpfung ist die Koordination zwischen einzelnen Dopingbekämpfungsstellen unabdingbar, womit zwingend ein Austausch von Daten verbunden ist. Mit der vorliegenden Rechtsgrundlage erhält die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping die Befugnis, entsprechende Daten mit anerkannten ausländischen oder internationalen Dopingbekämpfungsstellen auszutauschen. Als anerkannt gelten dabei nur solche Stellen, welche von den jeweiligen Staaten offiziell als Dopingbekämpfungsstellen bezeichnet sind.
4.3 6. Kapitel: Organisation und Finanzen
4.3.1 1. Abschnitt: Organisation
Art. 25 Bundesamt für Sport
Die Überführung der Sportschule in ein Bundesamt hat dem Sport und der Sportförderung vielerlei positive Impulse verliehen. Der Vorzug der geltenden Organisation besteht in der „Einheit von Magglingen“: nämlich des Zusammenwirkens von Bildung und Forschung, Sportförderung und Sportpolitik in einer Organisation. Diese Dachlösung, die im Ausland immer wieder als Vorbild herangezogen wird, besticht durch ihre Praxisnähe. Eine pragmatisch entstandene Verbindung von Wissenschaft, Forschung, Entwicklung, Beratung, Programmvollzug, Trainingsinfrastruktur und sportpolitischer Geschäftsführung. Der Bund kann so gegenüber seinen Partnern (Kantone, Sportverbände und Bildungsinstitutionen) mit einer Stimme auftreten.
Das BASPO wird weiterhin als FLAG-Amt geführt. Es erfüllt klassische Vollzugsaufgaben, erbringt sporttypische betriebliche Leistungen und führt eine Hochschule. Absatz 1, welcher weitgehend das geltende Recht fortschreibt, bringt dies zum Ausdruck. Dabei wird verdeutlicht, dass auch andere Bundesstellen mit Aufgaben aus dem Geltungsbereich des Gesetzes betraut sein können.
Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat bei der Organisation des BASPO die Aufgaben der Hochschule zu berücksichtigen hat. Die EHSM muss in den Bereichen Lehre, Forschung und Dienstleistung über einen autonomen Gestaltungsspielraum verfügen, um den Anforderungen der mit der neuen schweizerischen Hochschullandschaft einhergehenden Bundesgesetzgebung zu genügen.
Art. 26 Beteiligungen und besondere Organisationen
Um die vom Gesetz formulierten Ziele zu erreichen, muss der Bund mit Partnern aus diversen gesellschaftlichen Bereichen zusammenarbeiten können. Diese Zusammenarbeit besteht bereits heute in den verschiedenen Bereichen der Sport- und Bewegungsförderung. Über die Zusammenarbeit hinaus soll dem Bund die Beteiligung an privaten oder öffentlichen Organisationen offen stehen, beziehungsweise soll er die Möglichkeit haben, selber Organisationen zu errichten. Dies kann eine Stiftung sein wie im Bereich Risikoaktivitäten (Safety in adventures). Die Mitwirkung des Bun-