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Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 9 Seiten

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Sportförderung 415.0

2 Er kann die Vorbereitung und Durchführung von internationalen Sportgrossanlässen fördern und koordinieren. Er arbeitet dabei mit den betroffenen Kantonen und Gemeinden sowie mit den organisierenden Sportverbänden zusammen.

5. Kapitel: Fairer Sport

1. Abschnitt: Allgemeine Massnahmen

Art. 18

1 Der Bund tritt für die Einhaltung ethischer Werte im Sport ein und bekämpft Auswüchse und Missbräuche. Er arbeitet mit Kantonen und Verbänden zusammen und macht Finanzhilfen an Sportverbände von deren Anstrengungen abhängig.

2 Er unterstützt insbesondere Massnahmen gegen Doping, Gewalt, Rassismus, Diskriminierung und sexuelle Übergriffe.

3 Er kann präventive Massnahmen im Rahmen von Programmen und Projekten selbst durchführen.

2. Abschnitt: Massnahmen gegen Doping

Art. 19 Grundsatz

1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping) insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. Er kann Massnahmen gegen Doping ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen.

2 Er ergreift Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden.

3 Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. Art. 20 Dopingkontrollen

1 Wer regelmässig an Sportwettkämpfen teilnimmt, kann jederzeit Dopingkontrollen unterzogen werden.

2 Folgende Institutionen können Dopingkontrollen durchführen:

a. die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping;

b. der Dachverband der Schweizer Sportverbände;

c. der nationale und der internationale Sportverband, dem die Sportlerin oder der Sportler angehört;

d. die Welt-Anti-Doping-Agentur;

e. das Internationale olympische Komitee.