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Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 9 Seiten
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Sportförderung 415.0
2 Die für die Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle hat dafür zu sorgen, dass die von ihr übermittelten Daten nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie verweigert die Datenweitergabe, wenn eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten droht, insbesondere wenn die Stelle, die die Daten erhält, keinen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten kann.
6. Kapitel: Organisation und Finanzen
1. Abschnitt: Organisation
Art. 25 Bundesamt für Sport
1 Das Bundesamt für Sport (BASPO) erfüllt die Aufgaben, die dem Bund aus dem vorliegenden Gesetz erwachsen, soweit nicht andere Bundesstellen damit befasst sind. Es führt in Magglingen die Hochschule und je ein Kurs- und Ausbildungszentrum in Magglingen und Tenero.
2 Der Bundesrat berücksichtigt bei der Organisation des BASPO die Aufgaben der Hochschule.
Art. 26 Beteiligungen und besondere Organisationen
Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an privaten oder öffentlichen Organisationen beteiligen oder besondere Organisationen errichten.
2. Abschnitt: Finanzen
Art. 27 Finanzierung von Programmen und Projekten
1 Der Bund kann Programme und Projekte durch Mehrjahresprogramme mit Leistungsaufträgen bestellen und finanzieren.
2Das VBS gewährt Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite.
3Die Bundesversammlung bewilligt den Höchstbetrag der finanziellen Mittel für mehrere Jahre mit einfachem Bundesbeschluss.
4 Der Bund bindet Kantone und Private nach Möglichkeit in die Finanzierung mit ein. Er strebt partnerschaftliche Lösungen an.
Art. 28 Gewerbliche Nebentätigkeiten
1 Das BASPO kann Personen oder Organisationen, die ein besonderes Interesse an den Einrichtungen oder Dienstleistungen der Sportförderung haben, gewerbliche Leistungen erbringen.
2Das Angebot an gewerblichen Leistungen muss in einem engen Zusammenhang mit der Aufgabe des BASPO stehen und darf deren Erfüllung nicht beeinträchtigen.
3Für die Bereitstellung der gewerblichen Leistungen dürfen keine bedeutenden sachlichen und personellen Mittel eingesetzt werden.