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Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 9 Seiten

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415.0 Sportförderung

4Das BASPO bietet die gewerblichen Leistungen auf privatrechtlicher Basis an. Es setzt den Preis nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze bekannt. Die gewerblichen Leistungen müssen insgesamt kostendeckend erbracht und dürfen nicht mit Erträgen aus den hoheitlichen Aufgaben vergünstigt werden.

7. Kapitel: Vollzug und Verwaltungsmassnahmen

Art. 29 Zuständigkeiten des Bundesrats

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann das BASPO ermächtigen, technische Vorschriften im Bereich "Jugend und Sport" sowie der Organisation und des Betriebs der Hochschule zu erlassen.

Art. 30 Zuständigkeiten des Departements

Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

a. legt fest, welche Leistungen "Jugend und Sport" im Einzelnen erbringt;

b. legt die Studiengänge und die Studien- und Prüfungsgebühren an der Hochschule fest;

c. erlässt Vorschriften über die Verwaltung der Drittmittel;

d. entscheidet über die Gewährung von Bundesbeiträgen für sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben nach Artikel 15;

e. anerkennt die Sportarten, die durch Beiträge von "Jugend und Sport" unterstützt werden.

Art. 31 Verweigerung oder Rückforderung von Finanzhilfen

1 Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn:

a. sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;

b. Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;

c. sie für "Jugend und Sport" bestimmt sind und nicht für Tätigkeiten in diesem Rahmen verwendet werden;

d. der Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die im Rahmen dieses Gesetzes gefördert werden, ihren eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des fairen Sports nicht nachkommen.

2 Fehlbare Organisationen können von der weiteren Förderung ausgeschlossen werden.

3 Die Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903 sind in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht anwendbar.

4 Der Bundesrat legt das Verfahren fest.

3 SR 616.1