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Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 9 Seiten
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Sportförderung 415.0
2 Die Kantone organisieren ihre Behörden so, dass das Programm "Jugend und Sport" durchgeführt werden kann.
Art. 9 Grundangebot
1 Das Grundangebot von "Jugend und Sport" umfasst Kurse und Lager sowie die Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchssports.
2 Der Bundesrat legt fest:
a. das Grundangebot;
b. die Kriterien für die Anerkennung einer Sportart und für die Anerkennung von Anbietern von Kursen und Lagern;
c. die Kriterien für die Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchssports.
3 Die Kantone können das Grundangebot ergänzen.
Art. 10 Kaderbildung
1 Die Ausbildung der Kader ist Sache von Bund und Kantonen. Private Organisationen können beigezogen werden.
2 Der Bund beaufsichtigt die Kaderbildung.
3 Der Bundesrat definiert das Angebot und legt die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung fest.
Art. 11 Leistungen des Bundes
1 Der Bund finanziert das Grundangebot und seine eigenen Angebote der Kaderbildung. Er leistet Beiträge an die Kaderbildung der Kantone und der privaten Organisationen.
2 Der Bund kann Material leihweise zur Verfügung stellen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest und regelt die Kostenbeteiligung.
3. Kapitel: Bildung
1. Abschnitt: Sport in der Schule
Art. 12 Förderung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten
1 Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen dafür, dass die Schulen über die für den Sportunterricht notwendigen Anlagen und Einrichtungen verfügen.
2 Der Sportunterricht ist an Volks- Mittel- und Berufsfachschulen obligatorisch.
3 Der Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone den Mindestumfang und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der jeweiligen Altersstufen.