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Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 9 Seiten

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Sportförderung 415.0

2 Die Kantone organisieren ihre Behörden so, dass das Programm "Jugend und Sport" durchgeführt werden kann.

Art. 9 Grundangebot

1 Das Grundangebot von "Jugend und Sport" umfasst Kurse und Lager sowie die Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchssports.

2 Der Bundesrat legt fest:

a. das Grundangebot;

b. die Kriterien für die Anerkennung einer Sportart und für die Anerkennung von Anbietern von Kursen und Lagern;

c. die Kriterien für die Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchssports.

3 Die Kantone können das Grundangebot ergänzen.

Art. 10 Kaderbildung

1 Die Ausbildung der Kader ist Sache von Bund und Kantonen. Private Organisationen können beigezogen werden.

2 Der Bund beaufsichtigt die Kaderbildung.

3 Der Bundesrat definiert das Angebot und legt die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung fest.

Art. 11 Leistungen des Bundes

1 Der Bund finanziert das Grundangebot und seine eigenen Angebote der Kaderbildung. Er leistet Beiträge an die Kaderbildung der Kantone und der privaten Organisationen.

2 Der Bund kann Material leihweise zur Verfügung stellen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest und regelt die Kostenbeteiligung.

3. Kapitel: Bildung

1. Abschnitt: Sport in der Schule

Art. 12 Förderung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten

1 Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen dafür, dass die Schulen über die für den Sportunterricht notwendigen Anlagen und Einrichtungen verfügen.

2 Der Sportunterricht ist an Volks- Mittel- und Berufsfachschulen obligatorisch.

3 Der Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone den Mindestumfang und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der jeweiligen Altersstufen.