Vorlage

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

415.0 Sportförderung

Art. 13 Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer

1 Der Bund kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer unterstützen, die Sportunterricht erteilen.

2 Der Bundesrat kann den Mindestumfang und qualitative Grundsätze für die Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern festlegen, die Sportunterricht erteilen.

Art. 14 Berichterstattung

Die Kantone erstatten dem Bund periodisch Bericht über den Sportunterricht in der Schule, den Sportstättenbau und die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Fach Sport.

2. Abschnitt: Hochschule

Art. 15

1 Der Bund führt eine Hochschule mit sportwissenschaftlicher Lehre, Forschung und Dienstleistung sowie Aus- und Weiterbildung im Tertiärbereich. Der Bundesrat regelt die Akkreditierung.

2 Der Bund unterstützt sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben.

3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Studien.

4. Kapitel: Leistungssport

Art. 16 Massnahmen

1 Der Bund kann die Förderung des leistungsorientierten Nachwuchs- und des Spitzensports unterstützen.

2 Er ergreift dazu insbesondere folgende Massnahmen:

a. das Anbieten von Dienstleistungen zur Unterstützung von Spitzensportlerinnen und -sportlern in der Leistungsentwicklung;

b. die Förderung der sportwissenschaftlichen Forschung und Entwicklung;

c. die Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Trainerinnen und Trainern;

d. die Schaffung der Möglichkeit den Militär- oder Zivilschutzdienst für die Leistungsentwicklung zu nutzen.

Art. 17 Internationale Sportanlässe

1 Der Bund kann internationale Sportanlässe und -kongresse in der Schweiz von europäischer oder weltweiter Bedeutung unterstützen, sofern sich die Kantone angemessen an den Kosten beteiligen.