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Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 9 Seiten

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415.0 Sportförderung

b. die direkte Unterstützung von Programmen und Projekten;

c. die institutionelle Zusammenarbeit mit Gemeinwesen und Privaten.

2. Kapitel: Förderung von Sport und Bewegung

1. Abschnitt: Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung

Art. 4 Programme und Projekte

1 Der Bund initiiert, unterstützt und koordiniert Programme und Projekte zur Förderung regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivitäten der Bevölkerung aller Alterstufen.

2 Er kann Beiträge ausrichten oder Sachleistungen erbringen.

Art. 5 Unterstützung von Sportverbänden

1 Der Bund unterstützt den Dachverband der Schweizer Sportverbände und kann weiteren nationalen Sportverbänden Beiträge ausrichten.

2 Er kann mit Sportverbänden Leistungsverträge über die Wahrnehmung von Sportförderungsaufgaben abschliessen.

3 Er sorgt im Rahmen seiner Kompetenzen dafür, dass internationale Sportverbände für ihre Tätigkeit in der Schweiz gute Rahmenbedingungen vorfinden.

Art. 6 Sportanlagen von nationaler Bedeutung

1 Der Bund erarbeitet ein nationales Sportanlagenkonzept (NASAK). Dieses dient der Planung und Koordination von Sportanlagen von nationaler Bedeutung.

2 Er kann Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen von nationaler Bedeutung leisten.

2. Abschnitt: "Jugend und Sport"

Art. 7 Programm

1 Der Bund führt das Programm "Jugend und Sport" für Kinder und Jugendliche.

2 "Jugend und Sport" unterstützt die Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen und ermöglicht ihnen, Sport ganzheitlich zu erleben.

3 Die Teilnahme an "Jugend und Sport" ist erstmals zu Beginn des Jahres möglich, in dem das 5. Altersjahr und letztmals im Jahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wurde.

Art. 8 Zusammenarbeit

1 Kantone, Gemeinden und private Organisationen beteiligen sich an der Durchführung von "Jugend und Sport". Der Bund kann dazu Leistungsverträge abschliessen.