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Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 9 Seiten
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415.0 Sportförderung
b. die direkte Unterstützung von Programmen und Projekten;
c. die institutionelle Zusammenarbeit mit Gemeinwesen und Privaten.
2. Kapitel: Förderung von Sport und Bewegung
1. Abschnitt: Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung
Art. 4 Programme und Projekte
1 Der Bund initiiert, unterstützt und koordiniert Programme und Projekte zur Förderung regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivitäten der Bevölkerung aller Alterstufen.
2 Er kann Beiträge ausrichten oder Sachleistungen erbringen.
Art. 5 Unterstützung von Sportverbänden
1 Der Bund unterstützt den Dachverband der Schweizer Sportverbände und kann weiteren nationalen Sportverbänden Beiträge ausrichten.
2 Er kann mit Sportverbänden Leistungsverträge über die Wahrnehmung von Sportförderungsaufgaben abschliessen.
3 Er sorgt im Rahmen seiner Kompetenzen dafür, dass internationale Sportverbände für ihre Tätigkeit in der Schweiz gute Rahmenbedingungen vorfinden.
Art. 6 Sportanlagen von nationaler Bedeutung
1 Der Bund erarbeitet ein nationales Sportanlagenkonzept (NASAK). Dieses dient der Planung und Koordination von Sportanlagen von nationaler Bedeutung.
2 Er kann Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen von nationaler Bedeutung leisten.
2. Abschnitt: "Jugend und Sport"
Art. 7 Programm
1 Der Bund führt das Programm "Jugend und Sport" für Kinder und Jugendliche.
2 "Jugend und Sport" unterstützt die Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen und ermöglicht ihnen, Sport ganzheitlich zu erleben.
3 Die Teilnahme an "Jugend und Sport" ist erstmals zu Beginn des Jahres möglich, in dem das 5. Altersjahr und letztmals im Jahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wurde.
Art. 8 Zusammenarbeit
1 Kantone, Gemeinden und private Organisationen beteiligen sich an der Durchführung von "Jugend und Sport". Der Bund kann dazu Leistungsverträge abschliessen.