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Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 9 Seiten

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415.0 Sportförderung

Art. 21 Strafbestimmungen

1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder in nicht geringfügiger Menge besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 an Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe verbunden.

3 Ein schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter

a. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat;

b. durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sporttreibenden gefährdet;

c. Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet;

d. durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

4 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen der Besitz nach Absatz 1 strafbar ist.

Art. 22 Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die für die Massnahmen gegen Doping zuständigen Stellen zur Untersuchung beiziehen.

2 Werden bei Dopingkontrollen Mittel oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 nachgewiesen, so erstattet das zuständige Kontrollorgan Strafanzeige und leitet sämtliche Unterlagen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiter.

Art. 23 Information

Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden informieren die für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stellen über eingeleitete Strafverfahren, die Verstösse gegen Artikel 21 betreffen. Der Bundesrat legt fest, welche Informationen weitergegeben werden.

Art. 24 Internationaler Informationsaustausch

1 Die für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stellen sind berechtigt, Personendaten zum Zweck der Dopingbekämpfung mit anerkannten ausländischen oder internationalen Dopingbekämpfungsstellen auszutauschen, wenn ein solcher Datenaustausch notwendig ist:

a. für Dopingkontrollen bei einer Sportlerin oder einem Sportler;

b. zur Koordination von Dopingkontrollen;

c. zur Meldung von Dopingfällen an die zuständige ausländische oder internationale Dopingbekämpfungsstelle.