Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 41 Seiten
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derungen oder Migrationshintergrund) gefördert werden sollen. ZG wünscht - sinngemäss zu Artikel 1 - in Absatz 1 die Ergänzung "... und Bevölkerungsgruppen".
JU macht darauf aufmerksam, dass die offene Formulierung dem Bund viel Spielraum lasse. Bei der Umsetzung dieses Spielraums müssten die Kantone miteinbezogen werden, denn häufig würde die Finanzierung bei ihnen liegen.
NE und VD sind der Ansicht, dass seitens des Bundes zu viele Projekte initiiert werden.
FR möchte eine Ergänzung der Norm mit einem Absatz 3, in welchem die Unterstützung von Sportprogrammen und -projekten im Dienste von Entwicklung und Frieden sowie der Migrations- und Integrationspolitik durch den Bund vorgesehen wird.
Nach SG wird durch den Aufbau des 2. Kapitels nicht ersichtlich, dass mit den Artikeln 11 und 12 auch Subventionen der Kaderbildung im Erwachsenensport miterfasst sind. Deshalb sei darauf noch gesondert hinzuweisen. Sinngemäss müssten sich die gesetzlichen Vorschriften für den Erwachsenensport an den Vorschriften zu J+S orientieren.
Parteien:
FDP ist mit den Artikel 4 bis 6 einverstanden, macht aber darauf aufmerksam, dass die Wirksamkeit von Programmen und Projekten evaluiert werden muss.
LPS findet die Formulierung in Absatz 2 zu schwach. In Anbetracht der Bedeutung der Sport- und Bewegungsförderung sei es zu bedauern, dass sich der Bund als wichtiger Partner nicht stärker verpflichte. Gemäss SP ist bei Aktivitäten des Bundes darauf zu achten, dass bereits viele Initiativen des privatrechtlichen Sports existieren. Daher hätten als Bundesaufgaben die Koordination und allfällige Kooperation im Vordergrund zu stehen. Die SVP weist auf eine Gefährdung der Privatinitiative und der Souveränität der Kantone hin, wenn der Bund Programme und Projekte auch initiieren und koordinieren kann. Im Vordergrund müsse eine Formulierung stehen, die die Zusammenarbeit mit Kantonen und Partnern betone.
Weitere Organisationen:
KKS, ASSA, ESK, PSZ, SVKS, SSV und GemeindeCH sind bezüglich der Gewichtung von Leistungen des Bundes und eigenen Programmen und Projekten der Kantone der gleichen Ansicht wie die grosse Mehrheit der Kantone. Nach ASSA und SSV wäre es sinnvoll, die Bestimmungen über J+S den allgemeinen Sportförderungsbestimmungen voranzustellen, da J+S eindeutig das wichtigste Sportförderungsinstrument des Bundes darstelle.
Nach santésuisse besteht zwischen Sportförderungsgesetz und Artikel 6 Absatz 1 Präventionsgesetz Koordinationsbedarf. Deshalb sei ein Absatz 3 mit folgendem Inhalt aufzunehmen: "Die Programme und Projekte zur Förderung von Bewegungsaktivitäten sind mit Massnahmen nach anderen Bundesgesetzen, namentlich nach dem Präventionsgesetz, abzustimmen."
GFS begrüsst die nach dieser Norm bestehenden Möglichkeiten einer breiten Sport- und Bewegungsförderung.
SKGB fordern einen neuen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut: "Dabei sorgt er für eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern".
bfu möchte in Absatz 1 den Hinweis aufnehmen, dass die Sport- und Bewegungsaktivitäten "gesundheitswirksam" sein müssen.
Art. 5 Unterstützung von Sportverbänden
Kantone:
VD macht darauf aufmerksam, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht übereinstimme mit den Erläuterungen. Gemäss letzteren könne der Bund auch internationale Sportverbände unterstützen. Diese Möglichkeit sei im Gesetz zu integrieren. In den Erläuterungen zu Absatz 3 finde sich zudem der Hinweis, dass nur ausnahmsweise Subventionen an internationale Sportverbände ausgerichtet werden können. Dies stehe im Widerspruch zur Praxis des Kantons Waadt. Diese Formulierung sei zu streichen. Staatliche Zurückhaltung sei hier in Anbetracht des Konkurrenzkampfes um internationale Sportverbände fehl am Platz. Sie würde den Interessen des Kantons Waadt und letztlich auch denjenigen der Schweiz entgegen laufen.