Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Abs. 1:
Das revidierte GPA sieht bei elektronisch geführten Beschaffungen die Möglichkeit vor, dass die Angebotsfrist unter gewissen Voraussetzungen in drei Schritten bis auf 25 Tage verkürzt werden kann (Art. XI:5).
Abs. 2:
Die Beschaffungsstelle kann im Voraus ankünden, dass sie die Durchführung einer Beschaffung plant. Aufgrund dieser Vorabinformation können sich die Anbieterinnen vorbereiten, sowie Zeit und Personalkapazitäten längerfristig einplanen, was insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen entgegen kommt. Die Verkürzung bis auf zehn Tage schränkt den Marktzugang kaum ein, ermöglicht aber der Beschaffungsstelle, sobald sie beispielsweise die definitive Kreditzusage hat, eine Beschaffung merklich zu beschleunigen.
Diese Reduktion auf bis zu zehn Tage kann die Beschaffungsstelle auch in Anspruch nehmen, wenn sie in der ersten Ausschreibung von wiederkehrenden Leistungen (vgl. Art. 14) auf die mögliche Fristverkürzung in den späteren Beschaffungen hingewiesen hat (vgl. auch Art. 14).
Eine Verkürzung der Minimalfristen ohne entsprechende Vorabinformation könnte den Marktzugang für einzelne Anbieterinnen erschweren oder gänzlich verhindern, weshalb sie nur in dringenden Fällen rechtskonform ist. Diese Dringlichkeit muss einerseits gebührend begründet sein und zudem die Verkürzung rechtfertigen (z.B. Felssturz). Nicht ausschlaggebend ist hingegen, ob die Dringlichkeit dem Verhalten der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist oder sich aus äusseren Umständen ergibt.
Art. 54 Formvorschriften
Abs. 1:
Formvorschriften dienen vor allem der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbieterinnen, können letzteren aber auch Kosten verursachen. Deshalb und zu Gunsten einer flexiblen Regelung wird nicht zwingend Schriftlichkeit, sondern nur die im Geschäftsverkehr jeweilig anerkannte Form verlangt.
Abs. 2:
Die Entmaterialisierung des Beschaffungsrechts ist zu fördern. Deshalb werden elektronische Übermittlungsformen zugelassen, sofern die Gleichbehandlung gewährleistet bleibt. Je nach Geschäftsverkehr kann auf eine qualifizierte Signatur verzichtet werden (vgl. Art. 13 Abs. 2).
Abs. 3:
Die Beschaffungsstelle kann daran interessiert sein, bestimmte strengere Formerfordernisse vorzugeben wie beispielsweise bei Plänen oder umfangreichen Dokumenten. Diese Anforderungen können sich auch auf einzelne Dokumente beziehen (z.B. Verträge). Die Beschaffungsstelle kündigt diese Anforderungen in der Ausschreibung an.