Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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Art. 55 Amtliches Publikationsorgan

Abs. 1 und 2

Gemäss GPA muss die Publikation auf einem weit verbreiteten und zumindest für die angekündigte Dauer der Publikation leicht zugänglichen Publikationsorgan erfolgen. Für Bundesbeschaffungen wird ein zentrales elektronisches Publikationsorgan gefordert, das unentgeltlich zugänglich sein muss (Art. VII:1 Bst. a rev. GPA). Im Rahmen der Revision des GPA will sich die Schweiz deshalb in ihrem Appendix III verpflichten, alle Publikationen von Bundesbeschaffungen elektronisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. Die Beschaffungsstellen können dieselben Informationen zusätzlich in weiteren Publikationsorganen, namentlich in der Fachpresse oder in kantonalen Publikationsorganen, veröffentlichen. Der Bund und die Kantone dürfen darüber hinaus gemeinsam ein Publikationsorgan betreiben (z.B. www.simap.ch).

Abs. 3

Für die Publikation einer Ausschreibung darf eine Gebühr verlangt werden. Die Beschaffungsstelle darf ihrerseits von den Anbieterinnen eine Gebühr für die Ausschreibungsunterlagen erheben.

Abs. 4

Die Kantone bestimmen für ihren Zuständigkeitsbereich das Publikationsorgan. Sie können für ihre Publikationen auch das Publikationsorgan des Bundes als massgebend bezeichnen. Das GPA fordert die Kantone auf, elektronische Publikationen zu fördern. Die Publikationen müssen unentgeltlich zugänglich und auf einer gemeinsamen Plattform zumindest über Links abrufbar sein (Art. VII:1 Bst. b rev. GPA).

9. Abschnitt: Widerruf des Zuschlages und Abbruch

Art. 56 Widerruf des Zuschlages

Abs. 1:

Dieselben Gründe, die einen Ausschluss verlangen oder rechtfertigen, führen auch zu einem Widerruf des Zuschlags, falls die Beschaffungsstelle sie erst nach dessen Erteilung erkennt.

Abs. 2:

Ein Widerruf kann unverhältnismässige Folgen nach sich ziehen, z.B. wenn ein grosser Teil der vereinbarten Leistungen bereits erbracht wurde. An Stelle eines Widerrufs kann die Beschaffungsstelle in diesen Fällen Sanktionen verhängen. Insbesondere die Vereinbarung von empfindlichen Konventionalstrafen im Fall der Nichteinhaltung von rechtlichen Anforderungen oder Eignungskriterien dürfte der Durchsetzung dienlich sein.

Abs. 3:

Widerruft die Beschaffungsstelle den Zuschlag, muss sie nicht die gesamte Evaluation wiederholen. Sie kann sich darauf beschränken, den Zuschlag der nächstrangierten geeigneten Anbieterin zu erteilen, vorausgesetzt diese erfüllt die Anforderungen gemäss Art. 25 und 26. Hält die Nächstrangierte ihr Angebot nicht mehr aufrecht, kann die Beschaffungsstelle der jeweils nachfolgenden Anbieterin den Zuschlag erteilen. Die Beschaffungsstelle berücksichtigt, inwieweit das Ausscheiden der