Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Beschaffungen erstellt werden, wobei sie vor allem für standardisierte Güter zweckmässig sein dürften. Das revidierte GPA definiert diese sogenannten „multiuse-lists“ (Art. I Bst. i) und legt die Mindestvorgaben fest (Art. IX:7).
Abs. 2:
Interessierte Marktteilnehmer können jederzeit ihre Aufnahme in die Liste beantragen. Erachtet die zuständige Beschaffungsstelle die Voraussetzungen für den Listeneintrag als nicht gegeben, kann die abgelehnte Anbieterin diesen Entscheid selbstständig anfechten. Das gleiche gilt, wenn sie nachträglich von der Liste gestrichen wird (Art. 69 Abs. 1 Bst. g).
Abs. 3:
Aus Transparenzgründen gibt die Beschaffungsstelle die Einrichtung einer ständigen Liste im offiziellen Publikationsorgan bekannt. Diese Publikation enthält – in Umsetzung der internationalen Vorgaben (Art. IX:8 GPA) – gewisse, im Anhang 3 aufgezählte Mindestangaben. Zu diesen Angaben gehören insbesondere die zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Eintrag in die ständige Liste inklusive der Prüfungsmethoden, der Gültigkeitsdauer und der Formalitäten für deren Erneuerung.
Abs. 4 und 5:
Das Führen einer Liste entbindet die Beschaffungsstelle nicht von der Pflicht, später die Beschaffung einer konkreten Leistung auszuschreiben. Sie darf zudem eine Anbieterin nicht von vornherein aus einem Beschaffungsverfahren ausschliessen, nur weil sie nicht auf einer Liste eingetragen ist.
Mittels der ständigen Listen kann die Beschaffungsstelle ihren Prüfungsaufwand in einer Vielzahl von Beschaffungen reduzieren, weil sie aufgrund des Listeneintrages vermuten kann, dass die Eingetragenen die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Die Anbieterinnen ihrerseits ersparen sich Kosten, da sie nur einmal die entsprechenden Belege (z.B. Betreibungsregisterauszug) beibringen müssen.
Den Kantonen bleibt vorbehalten, das Führen ständiger Listen einzuschränken oder zu verbieten (Art. 50 Abs. 2). Einzelne Kantone sehen bereits heute die Möglichkeit der Führung von ständigen Listen vor und haben damit gute Erfahrungen gemacht. (z.B. Kantone Wallis und Thurgau).
Art. 50 Modalitäten und Abweichungen
Dem Bund kommt keine verfassungsrechtliche Kompetenz zu, den Kantonen Vorgaben in Bezug auf den wirtschaftlichen Einsatz ihrer Mittel zu machen. Deshalb bleibt es den Kantonen freigestellt, diesem Zweck dienende Instrumente für ihren Kompetenzbereich einzuschränken oder zu verbieten. Diese Gesetzesvorlage legt lediglich grundsätzliche Normen zur Sicherung der Transparenz und Gleichbehandlung fest. Entsprechend sind der Bundesrat und die Kantone für ihren Zuständigkeitsbereich je autonom, ausführende Bestimmungen zu erlassen, welche diese Grundsätze verfahrenstechnisch umsetzen und konkretisieren.