Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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2. Abschnitt: Freihändiges Verfahren

Art. 60 Voraussetzungen im Allgemeinen

Die Beschaffungsstelle kann in den im Gesetz abschliessend aufgeführten Fällen einen Vertrag mit einer Anbieterin ihrer Wahl abschliessen.

Abs. 1:

Sind Schutzgüter gefährdet, steht die Gefahr aber nicht unmittelbar bevor (z.B. Sprengung von bröckelnden Felspartien, Verstärkung von Dämmen bei vorausgesagten, anhaltenden Regenfällen), ist zu prüfen, ob ein Einladungs- oder ein Ausschreibungsverfahren mit verkürzten Fristen den Schutzzweck nicht ebenfalls erreichen kann.

Abs. 2:

Das freihändige Verfahren ist auch zu wählen, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. In solchen Fällen muss die Beschaffungsstelle die Leistung an eine Anbieterin vergeben, welche die notwendigen Qualitäts- und Zuverlässigkeitsgarantien gewährleistet und insbesondere auch für eine absolute Verschwiegenheit Gewähr bietet. Aus Gründen der Geheimhaltung kann in solchen Fällen eine Ausschreibung oder ein Einladungsverfahren nicht in Frage kommen.

Art. 61 Fehlender Wettbewerb

Abs. 1:

Wenn keine zuschlagsfähigen Angebote bei der Beschaffungsstelle eintreffen, ist kein Wettbewerb möglich. Die Beschaffungsstelle darf ein freihändiges Verfahren nicht provozieren, indem sie die Anforderungen gemäss Ausschreibungsunterlagen wesentlich ändert (Art. XIII:1 Bst. a rev. GPA).

Abs. 2:

Es genügt nicht, dass nur eine einzige Anbieterin die nachgefragte Leistung erbringen kann (Art. XIII:1 Bst. b rev. GPA). Es darf auch keine Ausweichmöglichkeit bestehen, die angemessen ist (z.B. anderes gleichwertiges Material als Alternative). Schliesslich darf die Leistung auch nicht austauschbar sein (z.B. Generika; gesetzeskonforme Kopien als Ersatzleistung).

Abs. 3:

Mangels Wettbewerb auf einem Markt kann die Beschaffungsstelle von der Anbieterin verlangen, ab einer Million Franken ihre Kalkulationsgrundlagen offen zu legen. Bereits das geltende Bundesrecht (Art. 5 VoeB) kennt diese Vorschrift, die dem wirtschaftlichen Einsatz der Mittel dient.

Art. 62 Zusatzleistungen

Technische Gründe für eine freihändige Vergabe sind beispielsweise die fehlende Austauschbarkeit oder Einsatzfähigkeit der bestehenden Ausrüstung, der Software, der Dienstleistungen oder der im ersten Verfahren beschafften Einrichtungen (Art. XIII:1 Bst. c rev. GPA). Die blosse Berufung auf den «Investitionsschutz», d.h. den Schutz von im Vorfeld investierten Kosten genügt nicht, es sei denn, der Anbieterwechsel hätte eine unverhältnismässige Kostensteigerung zur Folge.