Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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Zuschlagsempfängerin einen Einfluss auf die Rangierung der verbleibenden Verfahrensteilnehmer hat. Die Beschaffungsstelle darf keine wesentlichen Änderungen an den Leistungsanforderungen oder den Eignungs- und Zuschlagskriterien vornehmen (Art. 38).

Art. 57 Abbruch

Abs. 1:

Die Beschaffungsstelle darf ein Verfahren nicht leichtfertig, sondern nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses abbrechen (Art. XV:5 rev. GPA). Der Abbruch kann andernfalls erfolgreich angefochten und die Beschaffungsstelle zur Fortführung des Verfahrens oder zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden. Soweit die NEAT-Aufsichtsdelegation in ihrer Empfehlung 12 (BBl 2007 3660) eine Erleichterung des Abbruchs des Beschaffungsverfahrens zur Diskussion stellt, wird auf den begrenzten Handlungsspielraum gemäss GPA verwiesen (Vorliegen eines öffentlichen Interesses). Innerhalb dieser Leitplanken besitzt die Beschaffungsstelle grosses Ermessen.

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Beschaffungsstelle im Laufe des Verfahrens neue Erkenntnisse erlangt (z.B. neue Techniken am Markt) oder keine annehmbaren oder voraussichtlich aufeinander abgestimmten Angebote eingereicht wurden. Sie darf ein Verfahren ebenfalls abbrechen, wenn sich ihre Rahmenbedingungen ändern (z.B. neue Führung setzt neue Prioritäten, Volksabstimmung), Verfahrensfehler erkannt werden (z.B. falsche Verfahrenswahl) oder die Leistungsanforderungen in wesentlichen Punkten geändert werden müssen (z.B. weil die eingereichten Angebote die geschätzten Kosten deutlich übersteigen).

Nicht im öffentlichen Interesse liegt ein Abbruch, welcher der Beschaffungsstelle als Instrument dient, um eine potenzielle Zuschlagsempfängerin zugunsten einer Konkurrentin auszumanövrieren (Diskriminierung).

Die Frage der Rechtskonformität eines Abbruches erfordert keine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Beschaffungsstelle am Abbruch und dem privaten Interesse an der Fortführung des Verfahrens.

Der Bundesrat und die Kantone können für ihren Zuständigkeitsbereich prüfen, ob sie die Beschaffungsstellen verpflichten wollen, bei einem begründeten Verdacht auf ein kartellrechtswidriges Verhalten der Wettbewerbskommission eine Meldung zu erstatten.

Abs. 2:

Nach einer rechtskräftigen Publikation des Abbruchs hat die Beschaffungsstelle mehrere Möglichkeiten: Sie kann entweder auf ein neues Verfahren verzichten, weil sie beispielsweise das Projekt nicht mehr verwirklichen will oder sie kann stattdessen die Leistungen selber erbringen, beziehungsweise von einer internen Leistungserbringerin beziehen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b). Hält die Beschaffungsstelle an ihrer Beschaffungsabsicht fest, kann sie das Verfahren wiederholen. Sie kann dabei an der bisherigen Beschaffung festhalten oder diese in wesentlichen Punkten (vgl. Art. 38) ändern. Sie kann eine andere Verfahrensart wählen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschaffungsstelle darf keine Rechte der vormaligen Anbieterinnen (z.B. Urheberrechte) verletzen. Sie beachtet das Gebot von Treu und Glauben, dessen Verletzung zu einer Vergütungspflicht an die Anbieterinnen führen kann.