Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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4. Kapitel: Verfahren ohne Ausschreibung
Erreicht eine Beschaffung die Schwellenwerte des offenen oder selektiven Verfahrens nicht, kann die Beschaffungsstelle auf eine Ausschreibung verzichten. Werden diese Schwellenwerte hingegen erreicht oder überschritten, müssen spezifische Umstände vorliegen, dass die Beschaffung im Einzelfall nicht ausgeschrieben werden muss. Das GPA enthält eine abschliessende, eng auszulegende Aufzählung von Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Ausnahme möglich ist (Art. III:2 rev. GPA), bzw. eine Beschaffung freihändig erfolgen darf (Art. XIII rev. GPA).
1. Abschnitt: Einladungsverfahren
Art. 58 Voraussetzungen
Abs. 1:
Ist eine Beschaffung für die nationale Sicherheit und Verteidigung unerlässlich und würde bereits die Ausschreibung diese Schutzzwecke verletzen, kann die Beschaffungsstelle auf die Ausschreibung verzichten (vgl. Art. III:1 rev. GPA). Sie führt ein Einladungsverfahren durch, was einen gewissen Wettbewerb bewirkt und der Korruptionsprävention dient. Der Zuschlag muss nicht publiziert werden (Art. 42 Abs. 4 Bst. a).
Abs. 2:
Der Bundesrat kann auf die Liste der Militärgüter einerseits Kriegsmaterial (vgl. Art. III:1 rev. GPA) und andererseits Güter aufnehmen, die sowohl für den zivilen als auch für den militärischen Gebrauch eingesetzt werden können (so genannte „dualuse“-Güter, vgl. Appendix I, Annex 1 GPA). Der Bundesrat darf nur diejenigen „dual-use“-Güter auf die Liste der Militärgüter aufnehmen, die nicht aufgrund internationaler Verpflichtungen ausgeschrieben werden müssen (Appendix I, Annex 1 GPA).
Der Bundesrat kann diese Liste verkürzen und dadurch Güter der Ausschreibungspflicht unterstellen. Diese Ausdehnung der Ausschreibungspflicht bewirkt jedoch keinen Rechtsschutz für Anbieterinnen ohne Sitz oder Niederlassung in der Schweiz, ausser deren Herkunftsstaat gewährt Gegenrecht (Art. 73 Abs. 2).
Art. 59 Anwendbare Bestimmungen
Abs. 1:
Die Beschaffungsstelle muss den Zuschlag nicht publizieren, wenn das Einladungsverfahren eine Beschaffung unterhalb der Schwellenwerte für die Ausschreibungsverfahren betrifft oder wenn die Beschaffung von der Publikationspflicht befreit ist (Art. 42 Abs. 2).
Abs. 2:
Da sich im Einladungsverfahren mehrere Anbieterinnen konkurrenzieren, ist etwa an Bestimmungen zur Gleichbehandlung der eingeladenen Anbieterinnen, an die Ausschlussgründe (Art. 25-29) oder den Zuschlag (Art. 39 und Art. 40) zu denken.