Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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8. Abschnitt: Fristen, Formvorschriften und Publikationsorgan
Art. 51 Fristen
Abs. 1:
Die Beschaffungsstelle legt die Verfahrensfristen fest und stellt die Einhaltung ihrer Termine sicher. Sie bestimmt die Fristen in jedem Einzelfall in angemessener Weise (Art. XI rev. GPA). Je nach Beschaffung räumt sie den Anbieterinnen längere Fristen als die festgelegten Mindestfristen ein (z.B. für Planerleistungen bei komplexen Bau- oder Informatikprojekten). Dies gilt vor allem für Fristen zur Einreichung von Anträgen auf Teilnahme und von Angeboten, aber auch für andere Fristen im Verfahren (z.B. zur Beantwortung von Fragen). Diese Fristen sowie allfällige Fristverlängerungen sind für alle Anbieterinnen gleich festzusetzen.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Fristen kann neben der Art und der Komplexität der Beschaffung beispielsweise entscheidend sein, wie viel die Anbieterin voraussichtlich an Dritte (z.B. Subunternehmer) weiter vergeben wird. Die Beschaffungsstelle berücksichtigt die erforderliche Zeit für die Übermittlung der Eingaben per Post aus dem In- oder Ausland, sofern nicht elektronische Übertragungsmittel verwendet werden.
Abs. 3:
Unter welchen Voraussetzungen die Fristen gewahrt sind und verlängert werden dürfen, bestimmt sich nach dem jeweils anwendbaren Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 8). Dasselbe gilt für die Wiederherstellung von Fristen.
Art. 52 Minimalfristen
Das GPA schreibt für die Verfahren mit Ausschreibung gewisse Minimalfristen und die Voraussetzung für deren Verkürzung vor (Art. XI rev. GPA). Die Minimalfrist für die Einreichung der Angebote beträgt bei beiden Ausschreibungsverfahren 40 Tage. Der Unterschied zwischen dem offenen und dem selektiven Verfahren ist einzig der Anfangszeitpunkt.
Für das Einladungs- und das freihändige Verfahren werden keine Mindestvorschriften vorgegeben. Der Bundesrat und die Kantone können in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich vorsehen, dass in diesen Verfahrensarten die Fristen nicht so kurz angesetzt werden dürfen, da dies zu einer unverhältnismässigen Einschränkung des Marktes führen würde.
Art. 53 Verkürzungen
Das GPA sieht Gründe für die Verkürzung der Fristen vor. Diese stehen auch den Beschaffungsstellen in der Schweiz zur Verfügung. Verzichtet wurde nur auf zwei dieser Gründe: (i) Zu Gunsten der Rechtssicherheit wurden Sonderregelungen für die Beschaffung kommerzieller Güter und Dienstleistungen nicht übernommen (Art. XI:7 rev. GPA). (ii) Es soll auch nicht möglich sein, die Minimalfristen mit den Anbieterinnen vertraglich zu verkürzen. Diese Möglichkeit könnten selbst nach GPA nur bestimmte Beschaffungsstellen nutzen (vgl. Art. XI:8 rev. GPA).