Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Zeit vergehen. Die Rechtmässigkeit eines Verfahrensabbruchs bliebe dementsprechend lange unklar. Bei einem Verbot von reinen Preisverhandlungen besteht die Gefahr, dass diese verdeckt unter dem Titel der „Angebotsbereinigungen“ trotzdem durchgeführt werden. Dies verstiesse gegen den Grundsatz der Transparenz und würde – mangels spezifischer Formvorschriften – die Korruptionsgefahr erhöhen. Schliesslich enthält das vorliegende Gesetz keine Normen, welche flexible Lösungen von Grund auf verbieten. Deshalb wird auch in Zukunft an der Möglichkeit von umfassenden Verhandlungen festgehalten. Der volle Handlungsspielraum des GPA soll ausgeschöpft werden. Der erhöhten Gefahr der Ungleichbehandlung der Anbieterinnen ist durch zusätzliche Anforderungen an die Transparenz entgegenzutreten. Neben dem allgemein geltenden Vertraulichkeitsgrundsatz (Art. 13) und der Pflicht, den konkreten Ablauf der Verhandlungen im Voraus zu beschreiben (Art. 19 Abs. 1 Bst. e), können Formvorschriften die Nachvollziehbarkeit von Ablauf und Inhalt der Verhandlungen sicherstellen. Im Rahmen ihrer Kompetenz können Kantone, welche Verhandlungen, respektive Preisverhandlungen nicht einschränken bzw. nicht gänzlich verbieten (Art. 45 Abs. 2), die Formvorschriften selber festlegen. Für Bundesbeschaffungen bestimmt der Bundesrat, mit welchen Anbieterinnen über welche Inhalte verhandelt werden darf und welche formellen Anforderungen bei der Verhandlungsführung zu beachten sind.
Abs. 2:
Das GPA definiert die Voraussetzungen, unter denen Verhandlungen zulässig sind (Art. XII). Grundsätzlich muss die Beschaffungsstelle Verhandlungen im Voraus ankündigen (vgl. Art. 19 sowie Anhang 1 Ziffer 4). Ohne vorhergehende Ankündigung dürfen Verhandlungen nur geführt werden, wenn kein Angebot anhand der Zuschlagskriterien als das wirtschaftlich günstigste ermittelt werden kann. Der Beschaffungsstelle bleibt es selbstverständlich überlassen, ganz grundsätzlich auf Preisverhandlungen zu verzichten oder Verhandlungen einzig unter der Voraussetzung vorzubehalten, dass kein Angebot sich als das wirtschaftlich günstigste herausstellt (vgl. Empfehlung Nr. 9 der NAD BBl 2007 3635).
Die Beschaffungsstelle darf Anbieterinnen bei Verhandlungen nur in Übereinstimmung mit den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien aussondern. Sie setzt nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden Anbieterinnen eine gleich lange Frist, um neue oder überarbeitete Offerten einzureichen (Art. XVII:2 rev. GPA).
Art. 48 Elektronische Auktionen
In der EU werden elektronische Auktionen seit mehreren Jahren zugelassen (Art. 54 der Richtlinie 2004/18/EG; siehe 1.2.2). Das revidierte GPA lässt elektronische Auktionen ebenfalls explizit zu: Es enthält Minimalvorgaben (Art. XIV) und definiert den Begriff der elektronischen Auktion (Art. I Bst. f rev. GPA). In der Schweiz werden bereits heute im Rahmen privater und öffentlicher Beschaffungen – insbesondere in bestimmten Sektoren – elektronische Auktionen durchgeführt. Diese Möglichkeit bleibt weiterhin bestehen. Elektronische Auktionen fördern das E-Procurement. Sie sollen möglich sein, sofern Transparenz und Gleichbehandlung gewährleistet bleiben.
Abs. 1:
Will die Beschaffungsstelle eine elektronische Auktion durchführen, hat sie dies im Voraus vorzubehalten (Art. 44). Vor der elektronischen Auktion werden alle Offerten vollständig bewertet. Die Bewertung der Angebote ermöglicht der Beschaf-