Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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fungsstelle, im Einzelfall besser beurteilen zu können, über welche Angebotsbestandteile (z.B. Preis; Realisierungsdauer) sie eine Auktion durchführen will und ob sie allenfalls ganz darauf verzichten möchte. Vor der Auktion gibt die Beschaffungsstelle den in Frage kommenden Anbieterinnen bekannt, worüber sie zu steigern gedenkt und informiert sie über ihre Bewertung. Die Anbieterinnen erhalten dadurch genügend Vorbereitungszeit und wissen, mit welchem Vorteil oder „Handicap“ sie in die Auktion einsteigen. Dadurch kann die Gefahr eines allfälligen Steigerungsfiebers gesenkt werden.
Abs. 2:
Eine elektronische Auktion ist ein iterativer Vorgang, während dem sich die Anbieterinnen gegenseitig über- oder unterbieten können (vgl. Art. I Bst. f rev. GPA). Gegenstand der Bietgebote können neben dem Preis auch andere Angebotsbestandteile sein. Denkbar ist beispielsweise, dass Anbieterinnen unter dem Kriterium der Realisierungsdauer zusätzliche Punkte in der Bewertung ihrer Angebote erhalten, sofern sie die Verpflichtung eingehen, eine Leistung schneller zu erbringen (z.B. kürzere Lieferfrist von Gütern).
Für die Beschaffungen des Bundes erlässt der Bundesrat ausführende Vorschriften. Er regelt insbesondere, wann welche Mindestangaben bekannt zu geben sind und wie eine Auktion beginnt und endet. Für kantonale Beschaffungen bleibt dies, unter Berücksichtigung der internationalen Vorgaben, den Kantonen vorbehalten. Sie können die Zulässigkeit von elektronischen Auktionen auch einschränken oder diese gänzlich verbieten (Art. 50 Abs. 2). Läuft der Auktionsvorgang, kann die Beschaffungsstelle keinen Einfluss mehr auf deren Ausgang nehmen, was insbesondere der Gleichbehandlung der Anbieterinnen dient.
Abs. 3:
Die Anonymität erschwert Absprachen unter den Teilnehmerinnen der Auktion.
Abs. 4:
In der Regel werden elektronische Auktionen für weitgehend standardisierte Güter durchgeführt. Die Anforderung der automatischen Klassierung anhand einer mathematischen Formel macht deutlich, dass elektronische Auktionen nicht für alle Beschaffungen geeignet sind. Insbesondere bei Leistungen, die anhand subjektiver Zuschlagskriterien bewertet werden, können keine elektronischen Auktionen durchgeführt werden (z.B. Planerleistungen).
Abs. 5:
Ist nur ein Teil des Angebotes Gegenstand der Auktion, hat die Beschaffungsstelle die Aktionsresultate im Rahmen des davon betroffenen Zuschlagskriteriums in die Gesamtbewertung einzubeziehen. Sie berücksichtigt dabei die in der Ausschreibung bekannt gegebene Gewichtung der Zuschlagskriterien (Art. 32 Abs. 3).
Art. 49 Ständige Listen
Abs. 1:
Die Beschaffungsstelle kann die Prüfung der Ausschlussgründe gemäss Art. 25 und 26 oder der Eignung auch systematisch und unabhängig von einer konkreten Beschaffung durchführen. Produkt dieser Prüfung ist eine ständige Liste, die für mehrere Beschaffungen verwendet werden kann. Solche Listen können für jede Art von