Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Die Möglichkeit einer Beschwerde besteht auch, wenn die Beschaffungsstelle diese Entscheide unzulässigerweise nicht eröffnet hat (z.B. unterlassene Ausschreibung aufgrund falscher Verfahrenswahl). Nicht zwingend als anfechtbare Entscheide auszugestalten sind die Ausschreibungsunterlagen, allgemeine Informationsschreiben oder die Einladung im Einladungsverfahren. Eine allfällige Rechtswidrigkeit derselben (z.B. diskriminierende technische Spezifikationen) kann mit Beschwerde gegen den nächstfolgenden anfechtbaren Entscheid (z.B. Zuschlag) geltend gemacht werden.
Diese Regelung geht den Bestimmungen von Artikel 25 VwVG (Feststellungsverfahren) und von Artikel 25a VwVG (Verfügung über Realakte) vor.
Abs. 2:
Die Beschaffungsstelle kann bestimmte Entscheide implizit mit dem nächstfolgenden anfechtbaren Entscheid eröffnen. Sie kann beispielsweise einzelne Anbieterinnen im offenen Verfahren umgehend bei Entstehen eines Ausschlussgrundes ausschliessen, oder damit bis zum Zuschlag warten.
Abs. 3:
Alle Entscheide nach Abs. 1 sind grundsätzlich selbstständig anzufechten, um ein Verfahren nicht unnötig zu verzögern (Verfahrensökonomie). Die Anfechtung in einem späteren Verfahrensabschnitt bleibt dann möglich, wenn ein Entscheid Anordnungen enthält, deren volle Bedeutung und Tragweite bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Eröffnung noch offensichtlich unklar sind und sich für die Anbieterinnen erst im Verlaufe des weiteren Verfahrens mit genügender Eindeutigkeit ergeben (vgl. Entscheid der BRK vom 16. November 2001, E. 2f.).
Abs. 4:
Diese Bestimmung bezweckt eine bessere Verfahrenseffizienz und geht Artikel 30 VwVG (vorgängige Anhörung), Artikel 30a VwVG (besondere Einwendungsverfahren) und Artikel 31 VwVG (Anhörung der Gegenpartei) vor.
Art. 70 Sprache
Abs. 1:
Die Beschaffungsstelle eröffnet ihre anfechtbaren Entscheide in einer der drei im Gesetz genannten Amtssprachen. Sie kann diese Entscheide freiwillig in mehrere Sprachen (z.B. Englisch) übersetzen, was insbesondere bei Ausschreibungen sinnvoll sein kann.
Diese Bestimmung geht Artikel 6 des neuen Sprachengesetzes (BBl 2007 6951 ff.; Ablauf der Referendumsfrist am 24. Januar 2008) vor.
Abs. 2:
Das revidierte GPA verlangt, dass die Beschaffungsstelle die Ausschreibung oder zumindest deren Zusammenfassung in einer der drei offiziellen WTO-Sprachen Englisch, Französisch oder Spanisch veröffentlicht (Art. VII:3). Erfolgt eine Ausschreibung in französischer Sprache, muss nicht zusätzlich eine Zusammenfassung in einer anderen WTO-Sprache publiziert werden.
Diese Bestimmung geht Artikel 33a (Verfahrenssprache) des VwVG vor.