Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Der Umfang der Zusatzleistung ist nicht begrenzt. Das birgt die Gefahr, dass quasi Monopolsituationen entstehen, die längerfristig zu einer Abhängigkeit von einzelnen Anbieterinnen oder zu einer Verteuerung der Beschaffungen führen können. Die freihändige Folgebeschaffung kann zwar kurzfristig zu Einsparungen führen. In einzelnen Fällen kann die Anschaffung eines neuen Produktes oder einer neuen Dienstleistung aus längerfristiger Sicht wirtschaftlich günstiger sein. Deshalb berücksichtigt eine umsichtige Beschaffungsstelle bereits von Beginn weg allfällige Umbau- und Werterhaltungskosten.
Art. 63 Dringlichkeit
Bei der umschriebenen Art von Dringlichkeit (Art. XIII:1 Bst. d rev. GPA) kann die Beschaffungsstelle ein freihändiges Verfahren durchführen, weil das Interesse an einer schnellen Realisierung höher als der Wettbewerbsgedanke gewichtet wird. War das Ereignis, das zur Dringlichkeit der Beschaffung führte, objektiv voraussehbar, kann die Beschaffungsstelle höchstens die Fristen in einem Ausschreibungsverfahren verkürzen (vgl. Art. 53 Abs. 2).
Art. 64 Warenbörsen und Prototypen
Abs. 1:
Werden Güter an Warenbörsen verkauft (z.B. Tulpenbörse), sichert bereits der Börsenmechanismus die notwendige Transparenz und Gleichbehandlung (Art. XIII:1 Bst. e rev. GPA).
Abs. 2:
Die Entwicklung einer Erstanfertigung kann auch beinhalten, dass eine beschränkte, grössere Stückzahl hergestellt wird, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass eine Serienproduktion zu annehmbaren Qualitätsstandards möglich ist. Nicht von der Ausschreibungspflicht befreit ist die Mengenherstellung, um die kommerzielle Lebensfähigkeit zu beweisen oder die Forschungs- und Entwicklungskosten wieder einzuspielen. Dies gilt auch für die Serienproduktion (Art. XIII:1 Bst. f rev. GPA).
Art. 65 Besondere Umstände
Befristete, ausserordentlich günstige Kaufkonditionen berechtigen zur freihändigen Vergabe. Dasselbe gilt ganz allgemein für Verkäufe im Rahmen von Liquidationen von Geschäftsvermögen oder Konkursen. Nicht erfasst werden hingegen Routineverkäufe üblicher Anbieterinnen (Art. XIII:1 Bst. g rev. GPA).
Art. 66 Folgebeschaffung bei planerischen Leistungen
Werden die Angebote in einem ersten Verfahren durch ein von der Beschaffungsstelle mehrheitlich unabhängiges Beurteilungsgremium bewertet, können weitere Planerleistungen (z.B. vertiefte Planung), und auch die Koordination der Umsetzung dieser Planung (z.B. Bauleitung) freihändig beschafft werden. Diese freihändige Beschaffung ist nur gestattet, wenn diese Leistungen im Voraus in Aussicht gestellt wurden. Die Angebote müssen im ersten Verfahren nicht anonym eingereicht werden. Deshalb genügt nicht nur ein Wettbewerb, sondern beispielsweise auch ein von einem mehrheitlich unabhängigen Beurteilungsgremium bewerteter Studienauftrag diesen Anforderungen.