Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Art. 71 Begründungspflicht
Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor, wird die während eines laufenden Beschaffungsverfahrens grundsätzlich geltende Vertraulichkeit (Art. 13) gelockert. Die Begründungspflicht erfolgt in zwei Phasen: Ein Entscheid ist zuerst summarisch (Abs.
1) und auf Anfrage hin vertieft zu begründen (Abs. 2). Diese abgestufte Begründungspflicht trägt dem administrativen Aufwand der Beschaffungsstelle Rechnung.
Abs. 1
Die Beschaffungsstelle begründet ihre Entscheide und den allfälligen Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde summarisch. Müsste die Beschaffungsstelle von Beginn weg den Entscheid gegenüber jeder einzelnen, nicht berücksichtigten Anbieterin vertieft bzw. vollständig begründen, würde dies zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen. Die Beschaffungsstelle, die einen Zuschlag begründet, sollte zumindest die Vorteile des berücksichtigten Angebotes veröffentlichen (vgl. Art. XVI:1 rev. GPA). Scheinbegründungen (z.B. „das wirtschaftlich günstigste Angebot erhielt den Zuschlag“) können eine vom Prozessausgang abweichende Verlegung der Prozesskosten rechtfertigen.
Abs. 2
Die nicht berücksichtigten Anbieterinnen können nach der Eröffnung des Entscheides eine vertiefte Begründung verlangen. Die Beschaffungsstelle hat mindestens soweit Auskunft zu erteilen, dass eine hinreichend begründete Beschwerde rechtzeitig eingereicht werden kann. Gut und rechtzeitig begründete Entscheide können Beschwerden verhindern. In der Praxis haben sich insbesondere individuelle mündliche Nachbesprechungen (so genannte „Debriefings“) innerhalb der ersten zehn Tage nach dem Entscheid bewährt.
Mindestangaben für die vertiefte Begründung werden nicht genannt. Diese können je nach dem Entscheid (z.B. Abbruch), der Komplexität der Beschaffung oder der Anzahl der verbleibenden Anbieterinnen unterschiedlich sein. Beim Zuschlag soll die Beschaffungsstelle zumindest die Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebotes gegenüber dem Angebot der konkret, nicht berücksichtigten Anbieterin darlegen. Die Bewertung der Angebote muss für Dritte nachvollziehbar ein.
Abs. 3
Die Beschaffungsstellen sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, wenn dadurch berechtigte wirtschaftliche Interessen inklusive immaterielle Schutzrechte anderer Anbieterinnen beeinträchtigt oder der faire, lautere Wettbewerb zwischen ihnen verletzt werden könnten. Dasselbe gilt, wenn durch die Bekanntgabe öffentliche Interessen verletzt werden könnten, oder die Rechtsdurchsetzung behindert würde (Art. XVII:3 rev. GPA).