Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 74Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 67 Anwendbare Bestimmungen
Der Zuschlag ist in einem freihändigen Verfahren grundsätzlich zu publizieren, wenn eine Beschaffung den Schwellenwert des offenen oder selektiven Verfahrens erreicht (Art. 42 Abs. 2). Führt eine nicht berücksichtigte Anbieterin gegen diesen Zuschlag Beschwerde, kann sie nur geltend machen, dass die Beschaffungsstelle rechtswidrig das freihändige Verfahren gewählt hat.
Abs. 2:
In Frage kommen vorab die Ausschlussgründe gemäss Art. 25 und 26. Der Bundesrat und die Kantone können in ihrem Zuständigkeitsbereich zudem verlangen, dass die Beschaffungsstellen gegenüber den zuständigen Aufsichtsorganen begründen müssen, welche Gründe sie zur Wahl des freihändigen Verfahrens berechtigen. Es wird zudem auf Ziffer 6.1 verwiesen.
3. Titel: Rechtspflege und Schadenersatz bei Beschaffungen des Bundes
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 68 Grundsatz
Abs. 1
Wie im bisherigen Bundesrecht wird darauf verzichtet, über die Anforderungen des GPA hinaus ein Rechtsmittelverfahren unterhalb der Schwellenwerte einzuführen.
Das öffentliche Beschaffungswesen zählt nicht zu den typisch hoheitlichen Tätigkeiten der Verwaltung. Deshalb ist es angemessen, beim Umfang der zu gewährenden Rechtsschutzansprüche verwaltungsökonomische Überlegungen anzustellen. Die sich aus einem voll ausgebauten Rechtsmittelverfahren ergebenden Verwaltungskosten, lassen sich bei Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte für die Ausschreibungsverfahren nicht durch den Nutzen des Rechtsschutzes rechtfertigen. Das Beschwerderecht ist nicht das einzige Mittel, die korrekte Anwendung des Beschaffungsrechts zu gewährleisten. Eine gut ausgebaute und effektive Aufsicht (4. Titel) ist ebenfalls wirkungsvoll.
Art. 69 Anfechtbare Entscheide
Abs. 1:
Das Gesetz zählt die Entscheide, die mit einer Beschwerde angefochten werden können, abschliessend auf.
Es nennt anders als im bisherigen Bundesrecht neu den Entscheid über die Bestimmung der nicht weiter zu prüfenden Angebote (Bst. d). Ein solcher Entscheid liegt beispielsweise vor, wenn die Beschaffungsstelle nur bestimmte Angebote vertieft prüft und weiterentwickeln lässt (Art. 35 Abs. 2), wenn sie nur einige der eingegangenen Angebote in den Dialog (Art. 46) oder in Verhandlungen (Art. 47) einbezieht oder zu elektronischen Auktionen (Art. 48) zulässt.
Nicht nur der Widerruf des Zuschlages, sondern auch der Widerruf eines anfechtbaren Entscheides kann angefochten werden (Bst. d). Dies verlangt das Gebot der Parallelität der Formen.