Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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sen. Das überarbeitete WTO-Übereinkommen soll ein weiterer Schritt zur Öffnung der Beschaffungsmärkte sein. Vorgesehen bzw. verhandelt werden etwa die Einführung elektronischer Beschaffungsmechanismen (bspw. elektronische Auktionen) sowie die Erweiterung des persönlichen und des sachlichen Geltungsbereiches.
Mit Ausnahme des Zieles der Harmonisierung decken sich die mit der Revision des WTO-Übereinkommens angestrebten Ziele mit den weiteren Zielen der vorliegenden Gesetzesrevision. Das revidierte WTO-Übereinkommen soll in der Tat die Modernisierung, die Klärung und die Flexibilisierung der internationalen Rechtsgrundlagen erwirken.
Die internationale Ebene umfasst beim Beschaffungswesen heute nicht mehr nur das WTO-Übereinkommen, den bilateralen Vertrag mit der EU und die Empfehlungen der OECD9, sondern auch die Freihandelsübereinkommen, welche ein zentraler Pfeiler der Aussenwirtschaftsstrategie des Bundesrates und des Marktzugangs schweizerischer Anbieterinnen im Ausland sind. So ist die Schweiz im Rahmen von Freihandelsverträgen mit Chile und Mexiko beschaffungsrechtlich relevante Verpflichtungen eingegangen. In Verhandlung sind derartige Verpflichtungen mit den Golfstaaten, Kolumbien, Peru und Japan.
Parallel zur Überarbeitung des WTO-Übereinkommens hat auch die EU für ihre Mitgliedstaaten neue Vergaberichtlinien erlassen bzw. bestehende Richtlinien überarbeitet.10 Die EU-Mitgliedstaaten hatten diese bis Anfang 2006 umzusetzen. Die Reformen sollen das Beschaffungswesen vereinfachen und den Beschaffungsstellen mehr Flexibilität einräumen. Namentlich wurde die Möglichkeit des wettbewerblichen Dialogs eingeführt, welcher die Diskussion zwischen der Beschaffungsstelle und den Anbieterinnen in einem bestimmten Verfahrensstadium gestattet, ohne eine Vorbefassung zu begründen. Aufgrund der Verpflichtungen der Schweiz aus dem Bilateralen Abkommen Schweiz-EG und zufolge der Rechtsprechung der schweizerischen Gerichte, die gestützt darauf eine europakompatible Auslegung anstreben, beeinflussen die Entwicklungen im europäischen Beschaffungswesen diejenigen in der Schweiz zumindest indirekt.
Schliesslich hat die OECD im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens eine Empfehlung zur Antikorruptionsprävention ausgearbeitet, wonach einem Unternehmen der Zugang zu öffentlichen Beschaffungsverfahren in der Schweiz verwehrt bleiben soll, wenn es der Korruption im In- oder Ausland überführt wurde. Gestützt
9Organisation for Economic Co-Operation and Development (OECD) / Organisation de
Coopération et Développement Économiques (OCDE).
10Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114 ff.
Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1 ff.
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33 ff.
Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14 ff.