Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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jektausschuss konkrete Vorschläge zur Lösung der geschilderten Probleme unterbreitet.24
1.3.5 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten zur Umsetzung des Harmonisierungsziels
Von den vier Revisionszielen stellte namentlich die Umsetzung des Harmonisierungsziels eine Herausforderung dar. Die Notwendigkeit, das Beschaffungsrecht gesamtschweizerisch zu harmonisieren, ist unbestritten. Es sind verschiedene Wege denkbar, wie das Beschaffungsrecht harmonisiert werden kann. Auf der Suche nach der am besten geeigneten Form für die Umsetzung des Harmonisierungsziels haben die Gutachter vier Modelle untersucht.
Als Alternative zum geltenden Recht (Status quo mit freiwilliger Harmonisierung) standen folgende Möglichkeiten im Raum:25
Modell A: Weitergehende Angleichungen durch die Kantone mittels Konkordat - beispielsweise durch Fortentwicklung der IVöB (vom 25. November 1994/15. März 2001), allenfalls unter förmlicher Einbindung des Bundes.
Modell B: Angleichung durch eine Grundsatzgesetzgebung des Bundes, allenfalls unter Einbezug gewisser Mindestvorgaben des Bundes; die detaillierte Regelung bleibt den Kantonen vorbehalten.
Modell C: Angleichung durch Teilvereinheitlichung (Bund), d.h. in Gestalt einer Gesetzgebung des Bundes, die grundsätzlich auch für die kantonale Ebene gilt, jedoch bestimmte Regelungsfragen den Kantonen überlässt.
Modell D: Einheitliche Bundesregelung auf der Grundlage einer umfassenden Bundeskompetenz, die den Kantonen grundsätzlich keinen Spielraum für eigene Regelungen mehr belässt.
Der politische Entscheidprozess setzte vertiefte Kenntnisse der verfassungsrechtlichen Kompetenzlage voraus. Für die Realisierung von Modell D wäre eine umfassende Bundeskompetenz mittels Verfassungsänderung zu schaffen. Zur Klärung der offenen verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere zu Modell C, haben der Bund und die Kantone gemeinsam ein Gutachten in Auftrag gegeben.26 Zusammengefasst ergab sich folgende Kompetenzlage für Modell C: Der Bund ist aufgrund von Art. 95 (Binnenmarktartikel) der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) berechtigt, das Beschaffungsrecht bis zu einem gewissen Grad gesamtschweizerisch zu regeln. Dies gilt für jene Regelungsinhalte, welche die Gebote der Transparenz und der Gleichbehandlung betreffen, jedoch nicht für diejenigen (strategischen) Grundsatzentscheide, die den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel betreffen. Im Einzelnen wird nachstehend unter Ziffer 11.2 sowie bei der Einzelnormkommentierung auf die verfassungsrechtliche Kompetenzlage Bezug genommen.
Die Modelle wurden aus volkswirtschaftlicher und staatsrechtlicher Sicht bewertet. Die befragten Experten bestätigten, dass sich kaum stichhaltige Argumente finden, die für die heutige föderative Vielfalt sprechen. Eine Harmonisierung sei aus diesem
24BKB/KBOB, Ziele und Inhalte der Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Be-
schaffungswesen (BoeB), Bern 2005.
25Biaggini, Regelungsaufteilung, a.a.O.
26Biaggini, Verfassungsstudie, a.a.O.