Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
das Ausgleichskonto noch einen positiven Wert aufweist, wird durch die Wahl einer genügend langen Frist gewährleistet, dass die Ergänzungsregel auch in diesem Fall vom Parlament konjunkturverträglich angewendet werden kann. Andererseits entsprechen die damit abgedeckten zwei Legislaturperioden noch einem Zeitraum, welcher sowohl absehbar wie beschränkt ist und somit einen genügenden Druck zur Ergreifung von Sanierungsmassnahmen aufbaut.
Schema 3: Amortisationsfrist Stand
Amortisa-
tionskonto
Guthaben
Jahr
Fehlbetrag
Gutschriften (Senkung
höchstzuläs-
sige Ausg.)
? ?
Jahr 1 2 3 4 56
vergan- laufendes «folgende sechs Rechnungsjahre»
genes Jahr
Rechungs-
jahr
t-1 t t+1 t+2 t+3 t+4 t+5 t+6
Bei einer erneuten Belastung des Amortisationskontos beginnt die Frist neu zu laufen. Allerdings mit einer Einschränkung: Der Fehlbetrag des Amortisationskontos muss sich um mehr als 0,5 Prozent des Ausgabenplafonds gemäss Schuldenbremse (zur Zeit rund 300 Mio.) erhöhen.12 Diese Anforderung stellt sicher, dass die Amortisationsfrist nicht durch geringfügige neue Belastungen des Amortisationskontos zeitlich erstreckt wird. Bei der Verbuchung von Gutschriften auf dem Amortisationskonto – z.B. infolge von ausserordentlichen Einnahmen – ändert sich die Frist nicht. Die Gutschriften reduzieren den Sanierungsbedarf des ausserordentlichen Haushalts und erleichtern somit die Amortisation.
Ein Beispiel für die Neuberechnung der Frist gemäss der beantragten Ergänzungsregel wird in Tabelle 4 gegeben. Im Jahr 2010 werden dem Amortisationskonto ausserordentliche Ausgaben in Höhe von 1,6 Milliarden belastet. Diese müssen in den Voranschlägen 2012 bis 2017 durch Kürzungen der höchstzulässigen Ausgaben
12 Diese Bedingung steht in Analogie zu Artikel 15 Abs. 2 FHG, welcher fordert, dass ausserordentliche Ausgaben eine betragsmässige Mindesthöhe von ebenfalls 0,5 Prozent der Gesamtausgaben aufweisen müssen. Hier bezieht sich die Bedingung auf eine erneute Belastung des Amortisationskontos, also die Nettogrösse von ausserordentlichen Ausgaben minus ausserordentlichen Einnahmen. Damit soll vermieden werden, dass bei einer Erhöhung des Fehlbetrags um z.B. 50 Millionen (resultierend beispielsweise aus ausserordentlichen Ausgaben von 800 Mio. und ausserordentlichen Einnahmen von 750 Mio.) die Amortisationsfrist von Neuem beginnt.