Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten
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gleichskonto dadurch um weitere 300 Millionen belastet würde (Nachrangigkeit II). Der Voranschlag 2015, der auf Basis des Ausgleichskontos per Ende 2013 erstellt wurde, enthält ebenfalls noch einen geplanten Amortisationsbetrag von 400 Millionen. Im Voranschlag 2016 werden keine Amortisationen mehr geplant. Die Pflicht zum Ausgleich des Amortisationskonto ist aufgeschoben, bis der Fehlbetrag des Ausgleichskontos abgetragen ist (Nachrangigkeit I). Im Frühjahr 2016 wird festgestellt, dass die Staatsrechnung 2015 wiederum mit einem Defizit abschliesst. Folglich dürfen die geplanten Kürzungen der höchstzulässigen Ausgaben dem Amortisationskontos nicht gutgeschrieben werden. Für den Voranschlag 2017 ist die Pflicht zum Ausgleich des ausserordentlichen Haushalts weiterhin aufgeschoben, da der Fehlbetrag auf dem Ausgleichskonto andauert. Zu Beginn des Jahres 2017 stellt sich heraus, dass die Staatsrechnung 2016 aufgrund einer günstigen Entwicklung mit einem strukturellen Überschuss abschliesst. Dieser Überschuss wird gemäss Schuldenbremse dem Ausgleichskonto gutgeschrieben. In der Beispielsrechnung wurde unterstellt, dass der Überschuss genügt, um den Fehlbetrag des Ausgleichskontos vollständig zu kompensieren. In diesem Fall setzt für den Voranschlag 2018 wieder die Pflicht zum Ausgleich des ausserordentlichen Haushalts ein. Da zudem keine neuen Belastungen auf das Amortisationskonto gebucht wurden, läuft die unterbrochene Frist von sechs Jahren weiter. Der Fehlbetrag des ausserordentlichen Haushalts in Höhe von 1,3 Milliarden muss innert der restlichen vier Jahre abgetragen werden.
1.5.3 Konjunkturverträglichkeit
Die Nachrangigkeit der Ergänzungsregel gewährleistet nicht nur deren Verfassungskonformität sondern trägt auch wesentlich zur Konjunkturverträglichkeit bei. So ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass in konjunkturell guten Zeiten infolge von Einnahmenunterschätzungen tendenziell mit einem positiven Stand des Ausgleichskontos gerechnet werden kann. Dagegen werden in Abschwungsphasen die Einnahmen meist überschätzt, womit Fehlbeträge auf dem Ausgleichskonto wahrscheinlicher sind.
Die Konjunkturverträglichkeit der Ergänzungsregel ergibt sich ferner aus der gewählten Dauer der Amortisationsfrist. Dies sei anhand von Schema 3 erläutert. Zu Beginn des laufenden Jahres (t) wird bei der Erstellung der Staatsrechnung des vergangenen Jahres (t-1) festgehalten, dass das Amortisationskonto im abgelaufenen Jahr einen Fehlbetrag aufweist. Das Budget für das laufende Jahr ist jedoch bereits vom Parlament verabschiedet. Von Gesetzes wegen beginnt die sechsjährige Amortisationsfrist also erst im nächsten Jahr (t+1). In den nächsten sechs Jahren (t+1 bis t+6) müssen im Voranschlag die höchstzulässigen Ausgaben zum Ausgleich des Amortisationskontos gekürzt werden. Zwischen dem Eintreten des ausserordentlichen Zahlungsbedarfs und der erstmaligen Budgetierung von Amortisationsbeträgen liegt somit eine «Vorlaufzeit» von maximal zwei Jahren11. Zusammen mit der Amortisationsfrist von sechs Jahren ergibt sich zwischen der Ermittlung des Fehlbetrags auf dem Amortisationskonto und dem vollständigen Ausgleich des ausserordentlichen Haushalts eine Dauer von maximal 8 Jahren. Dieser Zeitraum liegt innerhalb der gängigen Schätzungen für den Konjunkturzyklus der Schweiz (7 bis 10 Jahre). Für den Fall, dass sich die Wirtschaft in einer Abschwungphase befindet und
11 Insbesondere bei ausserordentlichen Ausgaben, die sich im Voraus abzeichnen (wie es beispielsweise bei jenen im Jahr 2008 der Fall war), könnte eine solche Vorlaufzeit – durch vorsorgliche Einsparungen – ebenfalls zum Amortisieren genutzt werden.