Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten
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denbremse in den folgenden Jahren um weitere Amortisationsbeträge gekürzt werden. Dabei sind die Amortisationsbeträge so zu berechnen, dass der Fehlbetrag des Amortisationskontos nach sechs Jahren, d.h. im Jahr t+6 abgetragen ist.
Zweckgebundene ausserordentliche Einnahmen
Mit zweckgebundenen ausserordentlichen Einnahmen werden bestimmte ausserordentliche Ausgaben finanziert. Solche Einnahmen fielen seit Einführung der Schuldenbremse im Jahr 2003 zweimal an. Zum einen im Jahr 2005 der Bundesanteil am Erlös aus den Goldverkäufen der Nationalbank. Dieser wurde 2007 als ausserordentliche Ausgabe an den AHV-Ausgleichsfonds überwiesen. Ferner werden in den Jahren 2008 bis 2011 zweckgebundene ausserordentliche Einnahmen aus der CO2- Abgabe auf Brennstoffen erwartet. Die CO2-Abgabe auf Brennstoffen wird mit einer Verzögerung von zwei Jahren an die Bevölkerung und Unternehmen zurückverteilt. Im Fall einer Abschaffung der Abgabe würden somit noch zwei Jahre lang ausserordentliche Ausgaben anfallen. Es ist jedoch auch vorstellbar, dass zwischen den zweckgebundenen ausserordentlichen Einnahmen und den damit verbundenen Ausgaben ein noch grösserer Zeitraum liegt. Würden die zweckgebundenen ausserordentlichen Einnahmen auf dem Amortisationskonto gutgeschrieben, könnten sie zur Finanzierung anderer «artfremder» ausserordentlicher Ausgaben verwendet werden. Um dies zu vermeiden, werden ausserordentliche Einnahmen mit gesetzlicher Zweckbindung und ausserordentliche Ausgaben, die durch solche Einnahmen gedeckt sind, nicht auf dem Amortisationskonto verbucht.
Ausserordentliche Einnahmen – ohne Vermögenszuwachs
Ausserordentliche Einnahmen sind dem Amortisationskonto auch dann gutzuschreiben, wenn damit nur teilweise ein Vermögenszuwachs verbunden ist, wie z.B. bei einem Verkauf von Swisscom-Aktien aus dem Verwaltungsvermögen. Ein Teil der Verkaufserlöse stellt einen reinen Tausch von Vermögenswerten dar: Aktienbestände werden zu Bargeldeinlagen. Der weitaus grössere Teil des Erlöses verbessert jedoch die Vermögenslage des Bundes, da die Aktien im Verwaltungsvermögen des Bundes nach der Equity-Methode bewertet sind. Im Falle der Swisscom-Beteiligung liegt der Bundesanteil am Eigenkapital der Swisscom deutlich unter den Börsenwerten.
Eine Alternative zu der vorgeschlagenen vollumfänglichen Gutschrift läge in einer differenzierten Gutschrift der ausserordentlichen Einnahmen auf dem Amortisationskonto: Ausserordentliche Einnahmen führen in dem Umfang zu einer Gutschrift auf dem Amortisationskonto, in dem sie die Netto-Vermögensposition des Bundes erhöhen. Im Fall der Swisscom-Aktienverkäufe würde der Bewertungsgewinn (Unterschied zwischen Verkaufswert und Equity-Wert) dem Amortisationskonto gutgeschrieben. Diese Lösung wurde jedoch verworfen. Sie hätte einen Wechsel der Zielgrösse beinhaltet, da nicht mehr die Stabilisierung der Bruttoverschuldung sondern jene der Nettoverschuldung anvisiert würde. Bereits bei der Ausarbeitung der Schuldenbremse wurden intensiv die Vor- und Nachteile der Bruttoverschuldung als Zielgrösse diskutiert. Aus ökonomischer Sicht wäre an sich die Nettoverschuldung vorzuziehen; gewichtige praktische Gründe sprachen indes dagegen. Zur Ermittlung der Nettoschulden wird von den Bruttoschulden das Finanzvermögen abgezogen. Der Einbezug der Vermögensseite in die Schuldenbetrachtung wirft zum Teil beträchtliche und teils nur willkürlich lösbare Bewertungsprobleme und Abgrenzungsfragen auf, welche nicht im Sinne einer nachvollziehbaren Regel sind.