Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten

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Insgesamt würde die Komplexität einer Amortisationsregel zu- und deren Transparenz abnehmen.

Erhebliche ausserordentliche Einnahmen

Sehr hohe ausserordentliche Einnahmen – wie sie sich z.B. aus dem Erlös aus Privatisierungen von bundeseigenen Unternehmungen ergeben könnten – sollten dagegen nicht zu einer Gutschrift auf dem Amortisationskonto führen. Bei hohen Guthaben auf dem Amortisationskonto bestünde der Fehlanreiz, ausserordentliche Ausgaben zu Lasten dieses «Polsters» zu tätigen, ohne dass eine Kompensation in der Zukunft nötig wäre. Dies wäre nicht im Sinne der Schuldenbremse, welche das Instrument der ausserordentlichen Ausgaben nur für Ausnahmefälle vorsieht.

Solche Fälle dürften recht selten sein. Es ist deshalb kaum sinnvoll im voraus Kriterien und Schwellenwerte für die Anrechenbarkeit solcher Privatisierungserlöse gesetzlich festzuschreiben. Eine gesetzliche Regelung zur Verhinderung «betragsmässig hoher» Gutschriften würde folglich die Komplexität einer Ergänzungsregel stark erhöhen und ihre Transparenz verringern. In einem solchen Einzelfall kann das Parlament bei der Beratung der Privatisierungsvorlage die als stossend empfundene Anrechnung von ausserordentlichen Einnahmen ganz oder teilweise unterbinden.

1.5.2 Verfassungskonformität

Die beantragte Ergänzungsregel steht in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Sie erfüllt insbesondere die Forderung nach einer privilegierten Behandlung der ausserordentlichen Ausgaben. Dies in zweifacher Hinsicht: Zum einen besteht die Möglichkeit und auch die Pflicht zur Sanierung des ausserordentlichen Haushalts nur, wenn sich der ordentliche Haushalt im Gleichgewicht befindet (Nachrangigkeit I). Zum anderen können dem Amortisationskonto nur dann Entlastungsmassnahmen gutgeschrieben werden, wenn dadurch das Ausgleichskonto nicht belastet wird (Nachrangigkeit II).

Nachrangigkeit I

Die Ergänzungsregel sieht vor, dass die Pflicht zum Ausgleich des Amortisationskontos aufgeschoben ist, solange das Ausgleichskonto einen Fehlbetrag aufweist. Dies gilt auch für vorsorgliche Einsparungen zum Ausgleich voraussehbarer Fehlbeträge des Amortisationskontos. Dem ordentlichen Haushalt wird im Vergleich zum ausserordentlichen Vorrangigkeit eingeräumt: Aufgelaufene strukturelle Defizite10 des ordentlichen Haushalts müssen zuerst beseitigt werden, bevor die Verschuldung aufgrund ausserordentlicher Ausgaben abzubauen ist. Die Nachrangigkeit I bezieht sich auf den Voranschlag. Sie regelt, dass im Voranschlag Kürzungen des Ausgabenplafonds nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn das Ausgleichskonto bereinigt ist.

Nachrangigkeit II

Die Nachrangigkeit II bezieht sich hingegen auf die Rechnungslegung. Sie gewährleistet, dass die Amortisationsbeträge dem Amortisationskonto nicht zu Lasten des Ausgleichskontos gutgeschrieben werden. Stellt sich z.B. im Rahmen der Rechnungslegung heraus, dass der ordentliche Bundeshaushalt ein strukturelles Defizit aufweist oder der strukturelle Überschuss geringer ist als der geplante Amortisati-

10 Das strukturelle Defizit respektive der strukturelle Überschuss entspricht der Differenz zwischen den höchstzulässigen Ausgaben gemäss Schuldenbremse und den effektiven Gesamtausgaben.