Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten
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onsbetrag für den ausserordentlichen Haushalt, darf eine Gutschrift auf dem Amortisationskonto nur in der Höhe erfolgen insoweit das Ausgleichskonto nicht belastet wird. Ohne die Bedingung der Nachrangigkeit II wäre die verfassungsmässige Privilegierung der ausserordentlichen Ausgaben verletzt, da Fehlbeträge des Amortisationskontos eine Belastung des Ausgleichskontos nach sich ziehen würden. Gerät das Ausgleichskonto dabei ins negative, unterlägen solche Defizite des ausserordentlichen Haushalts dem gleichen Sanktionsmechanismus wie diejenigen des ordentlichen Haushalts.
Die Nachrangigkeit des Amortisationskontos ist exemplarisch in Tabelle 3 dargestellt. Annahmegemäss fallen im Jahr 2010 ausserordentliche Ausgaben in Höhe von 1,6 Milliarden an. Anfänglich weist das Ausgleichskonto noch ein Guthaben auf. Entsprechend müssen ab dem Jahr 2012 Kürzungen der höchstzulässigen Ausgaben zur Kompensation der ausserordentlichen Ausgaben im Voranschlag eingestellt werden. In den Jahren 2012 und 2013 belaufen sich die geplanten Amortisationsbeträge auf 100 bzw. 200 Millionen. Mit der Rechnung 2012 und 2013 können diese geplanten Entlastungsmassnahmen dem Amortisationskonto gutgeschrieben werden, da im ordentlichen Haushalt strukturelle Überschüsse in entsprechendem Umfang erwirtschaftet wurden.
Tabelle 3: Nachrangigkeit (Beispiel)
Amortisationskonto bei Rechnungsabschluss Mio Fr. 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Σ Stand 31.12 Vorjahr [1] - -1600 -1600 -1500 -1300 -1300 -1300 -1300 -1300 -1100 -800 -500 a.o. Einnahmen [2]0
a.o. Ausgaben [3] 16001600
Saldo a.o. Haushalt
-1600 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 -1600 [4]=[2]-[3] tionsbetrag* [5]
Gutschrift Amortisa- 100 200 0 0 0 0 200 300 300 500 1600 Restl. Frist [6] 6 5 4 3 21
Neuer Stand 31.12 -1600 -1600 -1500 -1300 -1300 -1300 -1300 -1300 -1100 -800 -5000
[7]=[1]+[4]+[5]
Kürzung der
höchstzulässigen
100 200 300 400 0 0 200 300 300 500 Ausgaben im
Voranschlag [8]
Stand Ausgleichskonto
≥ 0 ≥ 0 ≥ 0 ≥ 0 < 0 < 0 > 0 > 0 ≥ 0 ≥ 0 ≥ 0 ≥ 0 [9]
In der Staatsrechnung 2012, welche im Frühjahr 2013 erstellt wird, weist das Ausgleichskonto noch einen positiven Wert auf. Entsprechend wird im Voranschlag 2014, welcher im Verlauf des Jahres 2013 ausgearbeitet und verabschiedet wird, eine Kürzung der höchstzulässigen Ausgaben zur Amortisation des ausserordentlichen Haushalts in Höhe von 300 Millionen geplant. Im Frühjahr 2015 zeigt sich mit der Staatsrechnung 2014, dass der ordentliche Bundeshaushalt ein strukturelles Defizit aufweist. Diese Zielverfehlung wird dem Ausgleichskonto belastet. Annahmegemäss führt dies zu einem Fehlbetrag auf dem Ausgleichskonto. Dieser muss in den nächsten Jahren gemäss den Bestimmungen der Schuldenbremse ausgeglichen werden. Die im Voranschlag 2014 geplanten, aber nicht realisierten Entlastungsmassnahmen werden dem Amortisationskonto nicht gutgeschrieben, weil das Aus-