Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

kompensiert werden. Im Jahr 2013 fallen jedoch erneut ausserordentliche Ausgaben an und im Frühjahr 2014 wird mit der Staatsrechnung 2013 festgestellt, dass der Fehlbetrag des Amortisationskontos um mehr als 300 Millionen angewachsen ist. Folglich beginnt die Amortisationsfrist neu zu laufen. Der Fehlbetrag des Amortisationskontos ist in den folgenden sechs Rechnungsjahren zu beseitigen, d.h. bis Ende des Jahres 2020. Die ausserordentliche Einnahme im Jahr 2015 verringert den Saldo des Amortisationskontos und somit ab 2017 die jährlichen Amortisationsbeträge, beeinflusst die Frist hingegen nicht.

Tabelle 4: Neuberechnung der Frist (Beispiel)

Amortisationskonto bei Rechnungsabschluss Mio Fr. 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Σ Stand 31.12 Vorjahr [1] - -1600 -1600 -1500 -3000 -2700 -1800 -1400 -1050 -700 -3500

a.o. Einnahmen [2] 500500

a.o. Ausgaben [3] 1600 17003300

Saldo a.o. Haushalt

-1600 0 0 -1700 0 500 0 0 0 0 0 0 -2800 [4]=[2]-[3]

Gutschrift Amortisa-

100 200 300 400 400 350 350 350 3502800

tionsbetrag* [5]

Restl. Frist [6] 6 5 4 6 5 4 3 21

Neuer Stand 31.12 -1600 -1600 -1500 -3000 -2700 -1800 -1400 -1050 -700 -350 00

[7]=[1]+[4]+[5]

* Entspricht der Kürzung der höchstzulässigen Ausgaben im Voranschlag des entsprechenden Jahres, d.h. es wird davon ausgegangen, dass die Amortisationsbeträge auch tatsächlich eingespart werden.

1.5.4 Flexibilität

Die vorgeschlagene Ergänzungsregel sieht vor, dass die Bundesversammlung jährlich bei der Verabschiedung des Voranschlags über das Ausmass der Plafondkürzungen zum Ausgleich des ausserordentlichen Haushalts entscheidet. Unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen – insbesondere der zeitlichen Befristung – obliegt es somit dem Bundesrat und dem Parlament die Höhe der jährlichen Einsparungen und deren Verteilung auf die einzelnen Jahre festzulegen. Bei der Bestimmung der Amortisationsbeträge sind Bundesrat und Parlament gemäss Artikel 100 der Bundesverfassung verpflichtet, die Konjunktur zu berücksichtigen. Die Flexibilität unterstützt somit die konjunkturverträgliche Umsetzung der Ergänzungsregel. Darüber hinaus ermöglicht sie, Rücksicht auf die vertraglich und gesetzlich gebundenen Ausgaben zu nehmen. In den ersten ein oder zwei Jahren kann die Bundesversammlung geringere Kürzungen beschliessen, welche dann sukzessive aufgestockt werden. Über die festgelegte Amortisationsfrist wird jedoch gewährleistet, dass eine verbindliche Planung für die Bereinigung der gesamten Höhe des Fehlbetrags des Amortisationskontos erfolgt.

1.6 Einführung und Übergangsbestimmung

Über den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Ergänzungsregel beschliesst der Bundesrat. Nach dem derzeit gültigen Zeitplan ist das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2010 geplant. Ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung wird ein Amortisationskonto geführt. Während des Jahresverlaufs 2010 würden diesem Konto die ausserordentlichen Einnahmen gutgeschrieben und die ausserordentlichen Ausgaben belastet. Im Frühjahr 2011 wird das Amortisationskonto mit der Staatsrechnung 2010 zum ersten Mal ausgewiesen.