Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten

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gleichskonto wieder positiv oder ausgeglichen ist, ist ein Fehlbetrag auf dem Amortisationskonto des ausserordentlichen Haushalts abzutragen.

Schema 1: Umsetzung Ergänzungsregel

Die Übersicht über den ausserordentlichen Haushalt gibt das Amortisationskonto. Übersteigen die ausserordentlichen Ausgaben die ausserordentlichen Einnahmen, weist das Amortisationskonto einen Fehlbetrag auf – der Kontostand ist negativ. In diesem Fall ist vorgesehen, dass der Fehlbetrag des ausserordentlichen Haushalts zwingend innerhalb der nächsten sechs Rechnungsjahre abgetragen werden muss (Fall 2, neuer Art. 17b Abs. 1 FHG). Gleitet das Ausgleichskonto während diesem Zeitraum allerdings in den negativen Bereich ab, wird die Pflicht zum Ausgleich des Amortisationskontos ausgesetzt, bis der Fehlbetrag auf dem Ausgleichskonto beseitigt ist.

Das Amortisationskonto wird mit der Staatsrechnung vorgelegt und ist somit vergangenheitsbezogen. Es gibt über den kumulierten Saldo des ausserordentlichen Haushalts per Ende des vergangenen Rechnungsjahres Auskunft. Wie die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat, lässt sich ein Teil der ausserordentlichen Ausgaben gerade im Bereich von Umstellungen des Rechnungsmodells und verbuchungsbedingten Zahlungsspitzen betragsmässig recht gut vorhersehen. Aus diesem Grund