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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

f. Internetadresse (Art. 131).

2Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so publiziert das Institut die Angaben gemäss Absatz 1.

3Die Gerichte stellen dem Institut die zur Erfüllung dieser Informations- und Mitteilungspflicht notwendigen Angaben zu.

Gliederungstitel vor Art. 133

Zwölfter Titel: Hilfeleistung der Zollverwaltung

Art. 133 Bereich

Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung erstreckt sich auf:

a. das Verbringen von Waren, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen, ins oder aus dem schweizerischen Zollgebiet;

b. die Lagerung solcher Waren in einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.

Art. 134 Antrag auf Hilfeleistung

1Der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen.

2Der Antragsteller muss seine Berechtigung mittels Registerauszug belegen und sein Rechtsschutzinteresse darlegen.

3Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 135 Zurückbehalten von Waren

1Behält die Zollstelle Waren zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson in Verwahrung.

2Sie teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im Ausland der zurückbehaltenen Ware mit.

3Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 86c Absatz 2 oder 3 des Gesetzes fest, dass der Antragsteller keine vorsorgliche Massnahme erwirken kann, so wird die Ware unverzüglich freigegeben.

Art. 136 Proben oder Muster

1Der Antragsteller kann während des Zurückbehaltens der Ware die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann die Zollverwaltung dem Antragsteller auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben.