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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
3Die Mitteilung der Angaben nach Artikel 45b Buchstaben c gilt als Erklärung im Sinne der Absätze 1 und 2.
4Im Fall einer Dritthinterlegung muss der Anmelder durch Vorlage von Urkunden nachweisen, dass das hinterlegte biologische Material vom Hinterleger nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt worden ist.
Art. 45f Zugang zu biologischem Material
1Die Hinterlegungsstelle macht das hinterlegte biologische Material auf Antrag durch Herausgabe von Proben zugänglich.
2Der Antrag auf Zugang zu biologischem Material ist unter Verwendung des dazu herausgegebenen Formulars beim Institut zu stellen. Dieses übermittelt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung auch dem Hinterleger eine Kopie des Antrags.
3Vor der Veröffentlichung der Auslegeschrift (Art. 60) werden Proben herausgegeben an:
a. den Hinterleger;
b. Personen, die nachweisen, dass ihnen der Anmelder die Verletzung seiner Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt;
c. Personen, die nachweislich über die Zustimmung des Hinterlegers verfügen.
4Nach der Veröffentlichung der Auslegeschrift werden Proben an jedermann herausgegeben. Auf Antrag des Hinterlegers wird bis zur Erteilung des Patents, für welches das biologische Material nach Artikel 45e freigegeben worden ist, der Zugang zum hinterlegten biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt.
5Wird die Anmeldung, für die das biologische Material nach Artikel 45e freigegeben worden ist, zurückgewiesen oder zurückgenommen, so wird der in den Absätzen 3 Buchstaben b und c sowie 4 geregelte Zugang zum hinterlegten biologischen Material auf Antrag des Hinterlegers für die Dauer von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt.
6Die Anträge des Hinterlegers nach den Absätzen 4 und 5 sind an das Institut zu richten und spätestens 17 Monate ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum zu stellen.
7Als Sachverständiger kann benannt werden:
a. jede natürliche Person, die vom Institut als Sachverständiger anerkannt ist;
b. jede natürliche Person, auf die sich der Antragsteller und der Hinterleger geeinigt haben.
Art. 45g Verpflichtungserklärung
1Eine Probe wird nur dann herausgegeben, wenn der Antragsteller sich gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung auch gegenüber