Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/132: Teilrevision des Forschungsgesetzes · 15 Seiten

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Art. 28 Veröffentlichung, Auswertung und Verwertung der Forschungsergebnisse

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Ein Teilnehmer befürwortet ausdrücklich, dass die KTI als Forschungsorgan ihre Ergebnisse veröffentlichen muss und neu auch bei der Verwertung der Ergebnisse in die Pflicht genommen wird.

4. Weitere Anträge

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Zwei Stellungnahmen betreffen die Gesetzessystematik: Während ein Kanton die Schaffung eines

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neuen Art. 17 an Stelle der Art. 16a – f beantragt, regt ein anderer Kanton an, die Bestimmungen bezüglich internationaler Kooperation (Art. 8 Abs. 1 lit. d, 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 lit. e und d) in einem Artikel zusammenzufassen.

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Von einer Partei wird gefordert, dass das neue Gesetz auch Grundlage für die Einrichtung eines Schweizerischen Innovationsparks bildet, welcher die Wettbewerbsfähigkeit im Segment Forschung und Entwicklung zu verbessern vermöge.

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Bei der Förderung der angewandten Forschung will ein Dachverband ein Mitspracherecht für Verbände, Organisationen und andere Gemeinschaften.

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SSR

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BS

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GE

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FDP

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SBV