Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/132: Teilrevision des Forschungsgesetzes · 15 Seiten
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Art. 28 Veröffentlichung, Auswertung und Verwertung der Forschungsergebnisse
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Ein Teilnehmer befürwortet ausdrücklich, dass die KTI als Forschungsorgan ihre Ergebnisse veröffentlichen muss und neu auch bei der Verwertung der Ergebnisse in die Pflicht genommen wird.
4. Weitere Anträge
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Zwei Stellungnahmen betreffen die Gesetzessystematik: Während ein Kanton die Schaffung eines
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neuen Art. 17 an Stelle der Art. 16a – f beantragt, regt ein anderer Kanton an, die Bestimmungen bezüglich internationaler Kooperation (Art. 8 Abs. 1 lit. d, 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 lit. e und d) in einem Artikel zusammenzufassen.
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Von einer Partei wird gefordert, dass das neue Gesetz auch Grundlage für die Einrichtung eines Schweizerischen Innovationsparks bildet, welcher die Wettbewerbsfähigkeit im Segment Forschung und Entwicklung zu verbessern vermöge.
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Bei der Förderung der angewandten Forschung will ein Dachverband ein Mitspracherecht für Verbände, Organisationen und andere Gemeinschaften.
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SSR
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BS
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GE
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FDP
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SBV