Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/132: Teilrevision des Forschungsgesetzes · 15 Seiten

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3.2 Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen

Titel des Erlasses

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Eine Bildungsinstitution beantragt dass im Titel des Erlasses nicht nur von „Innovation“, sondern gesprochen, sondern der Begriff „wirtschaftliche Innovation“ verwendet wird. Dadurch soll klar gestellt werden, dass lediglich die wirtschaftliche Innovation gefördert wird, nicht aber beispielsweise die wissenschaftliche oder künstlerische Innovation.

Ingress

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Von 21 Stellungnahmen , die sich zur verfassungsmässigen Abstützung äussern, befürwortet 1 Par-23

tei ausdrücklich die Abstützung auf Art. 64 BV (Forschung) und 100 BV (Konjunkturpolitik). Eine

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Abstützung auf Art. 100 BV lehnen 11 Vernehmlassungsteilnehmer unter Hinweis auf den langfristi-

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gen Wirkungshorizont der Innovationsförderung ab. In 5 Stellungnahmen wird die Aufnahme von Art.

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20 BV (Wissenschaftsfreiheit), in 10 Stellungnahmen die Integrierung von Art. 73 BV (Nachhaltigkeit) gefordert.

Art. 1 Zweck

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19 Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die Erweiterung des Zweckartikels um die Aufgabe der Innovationsförderung. Weitere Stellungnahmen betreffen 5 Ergänzungs- und 5 Abänderungsanträge:

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Lit. a: Der Einbezug der Nachhaltigkeit wird ausdrücklich in 5 Stellungnahmen beantragt. Eine Bil-

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dungsinstitution spricht sich für die Formulierung „forschungsbasierte wirtschaftliche Innovation“ im Gesetz aus, um hervorzuheben, dass es sich nicht um Innovation im umfassenden Sinne handle.

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Eine Institution sieht durch die vollständige Integration der Innovationsförderung des Bundes die

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Grundidee des Forschungsgesetzes (Forschungsfreiheit) in Frage gestellt, ein Kanton lehnt die wirtschafspolitischen Instrumente als nicht in das Forschungsgesetz passend ab.

Die Forderung nach einer Ausrichtung des Zweckartikels einzig auf die Hauptaufgabe der KTI – die Förderung der projektorientierten Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft -

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begründen 2 Vernehmlasser damit, dass Innovationsförderung bei Neugründungen von Unternehmen nur eine marginale Rolle spiele und Innovationsleistungen in erster Linie ohne Unterstützung des Staates erbracht würden.

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KFH

22 +

AG, SH, FDP, GPS, SP, ES, KV Schweiz, SGB, cohep, KFH, a , SNF, STV, SWTR, ARE, CRUS, FH Schweiz, Greenpeace, WWF, Pro Natura

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SP

24 +

FDP, ES, cohep, KFH, a , SNF, STV, SWTR, CRUS, FH Schweiz

25

Cohep, CRUS, KFH, STV, SWTR

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AG, SH, BE, GPS, KV Schweiz, SGB, ARE, Greenpeace, Pro Natura, WWF

27

AG, GL, LU, SH, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, FDP, SP, KV Schweiz, cohep, swiTT, CP, SFF, physioswiss

28

GR, WWF, Greenpeace, Pro Natura, ARE

29

KFH

30

SWTR

31

BS

32

FDP, ES