Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/132: Teilrevision des Forschungsgesetzes · 15 Seiten

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von einem Kanton, dass neben der wirtschaftlichen Dimension eines Projekts auch sein „Beitrag zur

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gesellschaftlichen Entwicklung“ als Beurteilungskriterium im Gesetz verankert wird.

Explizit gegen eine Ausdehnung der KTI-Fördertätigkeit auf Projekte im Bereich der Geistes- und So-

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zialwissenschaften sowie im Kunstbereich spricht sich eine Partei aus und fordert die Beschränkung der KTI auf die bisherigen Kernaufgaben. Eine ersatzlose Streichung von lit. c begründet eine Orga-

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nisation mit der Verhinderung von unnötigen Schranken. Die selbe Organisation wünscht die Ergänzung „in der Regel“ in lit. e, um z.B. Geheimhaltungsklauseln zu berücksichtigen.

Einen Einbezug der Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern und der Genderdimension wird

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von einem Teilnehmer in einer neuen lit. g gewünscht.

Abs. 2: Vier Teilnehmer befürchten Kompetenzstreitigkeiten zwischen der KTI und dem SNF, weshalb

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zum einen die Streichung des Begriffs „Prototypen“ bzw. des Begriffs „andere Projekte“ angeregt und zum anderen darauf hingewiesen wird, dass entscheidendes Kriterium nicht nur der Forschungsgehalt, sondern auch der Innovationsgehalt und das mutmassliche wirtschaftliche Potenzial eines 7879

Projekts sein müsse . Von einer Fachorganisation wird der Hinweis auf die partizipative Forschung vermisst und beantragt, dass auch Nonprofit-Organisationen Projektpartner sein können. Die Forderung nach der Streichung von Abs. 2, respektive einer deutlich restriktiveren Formulierung begründet

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ein Dachverband mit einem zu vage, zu offen formulierten Inhalt („carte blanche“).

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Angeregt wird von einem Kanton , in diesem Artikel die direkte Kostenübernahme durch die KTI (z.

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B. für Produkte, Materialien.) vorzusehen. Gemäss einem Verband soll neu auch festgehalten werden, dass Vorprojekte auch von Umsetzungspartnern eingereicht werden können.

Art. 16c (neu) Übrige Innovationsförderung nach Art. 16a

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Von 16 zu dieser Bestimmung eingegangenen Stellungnahmen äussern sich zwei Kantone vorbe-

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haltlos positiv, ein Dachverband begrüsst insbesondere die Zugangserleichterung zu internationalen

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Projekten. Zwei Teilnehmer erachten die Formulierung „Förderung des Unternehmertums“ in Abs. 1 auf Grund der nachfolgenden Aufzählung der Fördermassnahmen im Artikel als überflüssig.

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Eine Forschungsinstitution wirft die Frage auf, ob die Kompetenzen für die Unternehmensförderung in diesem Gesetz oder nicht besser anderswo - wie dies in der Parlamentarischen Initiative 06.408 „Mehr Autonomie für die Forschungsförderung“ verlangt werde - geregelt werden sollten.

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Von 8 Vernehmlassern werden Ergänzungen beantragt: Zu Abs. 1 wird von einem Kanton vorgeschlagen, dass auch öffentliche Schulen und Bildungsinstitutionen im Bereich der Förderung des Un-

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SO

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SVP

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SMEM

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Beratungsorgan FHS

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GPS, SGB

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SNF

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SMEM

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SSR

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ES

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VD

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STV

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FR, SO

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CP

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GPS, SGB

86

SNF

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JU