Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/132: Teilrevision des Forschungsgesetzes · 15 Seiten

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Abs. 1: Die vorgeschlagene Aufgabenteilung zwischen KTI und Bundesverwaltung lehnen zwei Bil-

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dungsinstitutionen unter Hinweis auf die Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Knowhow-Verlust ab. Die beiden Institutionen fordern die Übertragung sämtlicher Aufgaben der Innovationsförderung gemäss lit. a-e an die Behördenkommission KTI. Die Formulierung in lit. b wird von 3 Teilnehmern kritisiert: Einerseits wird beantragt, sie präziser in den Zusammenhang der forschungsbasierten Innovation zu stellen und einen genaueren Ausdruck als „Förderung des Unternehmertums“ zu verwen-

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den . Andererseits wünscht ein Kanton die Beachtung eines ausgewogenen Gleichgewichts zur

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Grundlagenforschung. Von einem Dachverband wird gefordert, dass in lit. d und e als Umsetzungspartner auch jene des öffentlichen Sektors bzw. Träger öffentlicher Dienstleistungen aufgeführt werden.

Abs. 2: Zwecks Schaffung von optimalen Innovationsbedingungen für die Wirtschaft führen zwei Ver-

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nehmlasser die Wichtigkeit des Einbezugs von weiteren Partnern an (z.B. Universitäten, Fachhoch-

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schulen, WTT-Verantwortliche, Wirtschaft). Ein Teilnehmer vermisst im Rahmen der Grundlagen den

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Hinweis auf die partizipative Forschung. In 3 Stellungnahmen wird auf das Ziel eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes für die Forschung und Entwicklung hingewiesen und angeregt, deshalb die Kontrolle der Fördertätigkeit zu intensivieren.

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In zwei Stellungnahmen wird kritisiert, dass das Gesetz zu vage bzw. zu weit gefasst sei, so dass fast jede Aktivität der Bundesverwaltung unter das Forschungsgesetz und unter die Innovationspolitik fallen könne. Diese beiden Stellungnahmen regen deshalb die Streichung von Art. 16a an.

Art. 16b (neu) Förderung der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung

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Zu diesem Artikel sind 22 Stellungnahmen zu verzeichnen. 5 Vernehmlasser sprechen ausdrücklich ihre Zustimmung aus, 16 beantragen Abänderungen bzw. Ergänzungen.

Abs. 1: Die Formulierung des einleitenden Satzes gibt bei 4 Teilnehmern der Vernehmlassung Anlass

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zu Kritik: Nebst dem Vorschlag einer sprachlichen Umformulierung , ortet eine Institution generellen

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Klärungsbedarf und zwei Vernehmlasser wollen verdeutlicht haben, dass die Kriterien für die Beurteilung der Fördergesuche kumulativ erfüllt sein müssen. Hinsichtlich lit. a geht ein Wirtschafts-

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Dachverband von einem umfassenden Hochschulbegriff aus, ein anderer Vernehmlassungsteilneh-

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mer verlangt den Einbezug von Institutionen des öffentlichen Sektors als Umsetzungspartner für

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KTI-Projekte. In vier Stellungnahmen zu lit. b wird bemerkt, dass laut erläuterndem Bericht auch Projekte im Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften sowie im Kunstbereich unterstützt werden können, weshalb sich eine entsprechende Ergänzung der Gesetzgebung aufdränge. Gefordert wird

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CRUS, ETH-Rat

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KV Schweiz, SGV

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GE

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SGemV

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ZH, swiTT

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SSR

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OW, VD, CP

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FDP, ES

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UR, SP, swiTT, CP, physioswiss

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ETH-Rat

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SWTR

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FDP, ES

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SGV

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SGemV

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GE, SO, VS, Beratungsorgan FHS