Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/132: Teilrevision des Forschungsgesetzes · 15 Seiten

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Abs. 3: Vier Stellungnahmen betreffen die Zusammensetzung der Kommission: 3 Teilnehmer fordern eine Erweiterung des Kreises auf die Sozialpartner der Wirtschaft, gemäss Ansicht von einem

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Vernehmlasser sollen auch Vertreter der Finanzindustrie Einsitz in der KTI haben. Eine Bildungsin-

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stitution will die wichtigsten akademischen Institutionen vertreten wissen und von einer Fachorgani-

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sation wird - zwecks frühzeitigem Einbezug potenzieller Endnutzer - der Einbezug von relevanten

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Stakeholdern verlangt. Ein Kanton wirft die Frage nach der Rechtsnatur der KTI auf und erachtet das Gesetz hinsichtlich der Frage nach der Anfechtbarkeit von Verfügungen der KTI als lückenhaft. In

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einer Stellungnahme wird empfohlen, zwecks Qualitätsförderung sicher zu stellen, dass die Kommissionsmitglieder nicht gegenseitig ihre Projekte beurteilen und begutachten müssen.

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Abs. 4: Von zwei Kantonen wird eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der KTI als Behördenkommission verlangt. Die selben Kantone befürchten Machtkonflikte auf Grund der Möglichkeit der KTI, Empfehlungen an andere Verwaltungseinheiten abgeben zu können.

Abs. 5: Zur weiteren Stärkung der Unabhängigkeit soll das Sekretariat der KTI gemäss zwei Vernehm-

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lassungen fachlich auch der KTI unterstehen.

Art. 16e (neu) Finanzierung

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In einer Stellungnahme wird vorgeschlagen, dass die KTI als Behördenkommission über ein eige-

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nes Jahresbudget verfügen sollte. Ein Kanton befürchtet das Fehlen von genügend finanziellen Mitteln und beantragt eine verbindlichere Regelung der Finanzierung.

Art. 18 Koordination zwischen den Forschungsorganen

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Von einer Bildungsinstitution wird in Abs. 2 der Einbezug der Aktivitäten der Pädagogischen Hochschulen im Zusammenhang mit der Koordination zwischen den Forschungsorganen verlangt.

Art. 21 und 22 / Ziele und Ausarbeitung der Ziele

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Eine Bildungsinstitution fordert den Einbezug der Forschung der Pädagogischen Hochschulen im Zusammenhang mit der Festlegung der Ziele und der Forschungsbedürfnisse des Landes.

Art. 24 Pflicht zur Ausarbeitung

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Nebst den Institutionen der Forschungsförderung soll gemäss zwei Stellungnahmen auch die KTI als Forschungsorgan zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen verpflichtet werden.

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GPS, SGB, KV Schweiz

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SECA

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ETH-Rat

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SSR

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NE

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SwiTT

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JU, NE

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SP, ETH-Rat

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ETH-Rat

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BE

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Cohep

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Cohep

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FDP, ETH-Rat