Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/132: Teilrevision des Forschungsgesetzes · 15 Seiten

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Art. 2 Grundsätze

Die Berücksichtigung der Anliegen der Innovationsförderung, insbesondere die wirtschaftspolitische Zielsetzung der Förderung von Forschung und Entwicklung durch den Bund findet eine ausdrückliche

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Zustimmung bei 11 Teilnehmern der Vernehmlassung . Daneben wurden 2 Abänderungs- und 11 Ergänzungsanträge eingereicht:

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Zwei Teilnehmer kritisieren die Unterscheidung zwischen Grundlagenforschung und anwendungsorientierter Forschung als nicht mehr zeitgemäss und empfehlen, in lit. d nur auf das Verhältnis zwischen Forschung und Entwicklung Bezug zu nehmen. Dabei soll nach Ansicht von einer Forschungs-

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institution die KTI in der marktorientierten Forschung mit direkter volkswirtschaftlicher Wirkung tätig sein, die Forschungsförderung im nichtkommerziellen Bereich soll dem SNF obliegen.

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In zwei Stellungnahmen zu lit. f wird die Förderung von Forschungskapazitäten ausserhalb der Metropolitanregionen und auf diese Weise die ausgewogenere Berücksichtigung aller Landesgegenden in

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der Schweiz beantragt. Zwei Organisationen fordern den Einbezug der Nachhaltigkeit in lit. f. Von 4

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Teilnehmern wird angeregt, in einem neuen lit. g die nachhaltige Ressourceneffizienz und die Um-

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weltinnovation zu erwähnen. Ein Dachverband vermisst eine Verknüpfung mit anderen Politikbereichen, namentlich der Regionalpolitik und beantragt diesbezüglich eine Ergänzung in einem neuen lit.

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g. Eine Fachorganisation möchte in einem neuen Grundsatz „die Forschung des sozial- und geis-

41 teswissenschaftlichen Diskurses im Interesse der sozialen Kohäsion“ verankert wissen, ein anderer ist für die Verankerung der Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern.

Art. 5 Forschungsorgane

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10 Kantone sowie 1 Bildungsinstitution fordern die explizite Nennung der Pädagogischen Hochschulen als Organ der Hochschulforschung in lit. b. Erklärend wird angeführt, die Pädagogischen Hochschulen würden berufsfeldbezogene Forschung betreiben und könnten sich bereits heute um Fördermittel des Bundes bewerben.

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Zwei Teilnehmer begrüssen ausdrücklich die rechtliche Basis in lit. d für die Tätigkeit der Bundesverwaltung und der KTI im Bereich der Innovationsförderung. Von jenen Vernehmlassern, die einer Aufgabenteilung in der Innovationsförderung zwischen KTI und Verwaltung kritisch gegenüber stehen, befürworten einzelne explizit eine Bündelung aller innovationspolitischen Aktivitäten und Kompeten-

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zen bei der KTI, wobei eine Verankerung dieser Lösung in lit. d respektive in lit. a vorgeschlagen wird. Andere Vernehmlassungsteilnehmer sprechen sich für die vollständige Auslagerung aller Aktivi-

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FR, GE, GR, JU, LU, NE, SZ, VD, ZG, CP, physioswiss

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Cohep, SNF

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SNF

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OW, SAB

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KFH, SNF

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ARE, WWF, Pro Natura, Greenpeace

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SAB

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ARE

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Beratungsorgan FHS

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AG, BL, JU, NE, SG, SH, SZ, UR, VS, ZG

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Cohep

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TI, SGemV

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GR

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SNF