Rapport sur les résultats

Consultation 2007/15: Loi fédérale sur l'aide aux hautes écoles et la coordination dans le domaine des hautes écoles (LAHE) · 97 pages

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geregelt» 3

22. 6 CRUS Universitäre Hochschulen zeichnen sich grundsätzlich durch folgende Merkmale

(proposition analogue: aus:

LA-KFH-CRUS, CSST, a. allgemeine Hochschulreife als Zulassungsvoraussetzung; NE, UniL, UniGE, b. mehrheitlich Vermittlung wissenschaftlicher Bildung durch forschungs- und UniFR, UniNE) theoriebasierter Lehre; c. Studienangebote auf drei Stufen: - Bachelor - Master - Doktorat d. peer reviewed und Auftragsforschung, vorwiegend mit Blick auf die Entwicklung wissenschaftlicher Theorien und Methoden, sowie eine auf Grundlagenforschung ausgerichtete Forschungsumgebung, die wissenschaftliche Innovation und Bildung von Nachwuchsforschenden erlaubt; e. aus Nachhaltigkeit von Forschung und Lehre ausgerichtete personelle und materielle Ressourcen; f. Wissens- und Technologietransfer sowie Drittleistungen für Dritte. 4 Fachhochschulen zeichnen sich grundsätzlich durch folgende Merkmale aus: a. allgemeine und fachspezifische Hochschulreife bei den Fachhochschulen und allgemeine Hochschulreife bei den Pädagogischen Hochschulen als Zulassungsvoraussetzung b. berufsorientierte Lehre mit forschungs-, theorie- und praxisbasierten Inhalten; c. Studienangebote auf beiden Stufen: - Bachelor - Master d. peer reviewed research und Auftragsforschung, vorwiegend mit Blick auf die Anwendung sowie die Weiterentwicklung von Theorie und Praxis von Berufsfeldern; e. auf Nachhaltigkeit von Forschung und Lehre ausgerichtete personelle und materielle Ressourcen; f. Wissens- und Technologietransfer sowie Dienstleistungen für Dritte.

(l’ordre des al. 2 et 3 devrait éventuellement être permuté)

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23. 6 SSPES Universitäre Hochschulen zeichnen sich grundsätzlich durch folgende Merkmale aus:

(proposition analogue: a. allgemeine Hochschulreife gemäss Art. 26 als Zulassungsvoraussetzung;

4

ECH, CSM) Fachhochschulen zeichnen sich grundsätzlich durch folgende Merkmale aus:

a. Fachhochschulreife gemäss Art. 26 als Zugangsvoraussetzung;

(nouvel al. 5 à la place des let. e et f)

5 Die Hochschulen a. benötigen auf Nachhaltigkeit von Forschung und Lehre ausgerichtete personelle und materielle Ressourcen b. achten auf die Bedürfnisse der Gesellschaft, indem sie Wissens- und Technologietransfer anstreben und Dienstleistungen für Dritte erbringen 6

Für die Akkreditierung privater Universitäten, privater Fachhochschulen und anderer…

3

24. 7 SwissEngineering «Die Schweizerische Hochschulkonferenz kann weitere Bestimmungen dieses Gesetzes

UTS auf diese Institutionen für anwendbar erklären»

(proposition analogue:

CFHES)

Nouvel art. 2a

25. 6 CEPF Hochschultypologie 1 Universitäre Hochschulen zeichnen sich grundsätzlich durch folgende Merkmale aus: a. allgemeine Hochschulreife als Zulassungsvoraussetzung; b. mehrheitlich Vermittlung wissenschaftlicher Bildung durch forschungs- und theoriebasierter Lehre;