Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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Artikel 40
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr.
250. 8 ETHZ „Die Schweizerische Hochschulkonferenz legt im Rahmen der Finanzplanungen des Bundes
und der Kantone und auf Vorschlag der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz die finanziellen Planungsvorgaben fest, die in einer Planungsperiode zu beachten sind“
Artikel 41
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1
251. 8 Vpod „Die Referenzkosten sind die notwendigen Aufwendungen für eine qualitativ hoch-
stehende und wettbewerbsfähige Lehre pro Studentin oder Student“ 1
252. 1 SG „Die Referenzkosten der Hochschulen sowie der anderen Institutionen des Hoch-
schulbereichs gemäss Art. 2 dieses Erlasses werden mittels einem einheitlichen Kos-
tenrechnungsmodell ermittelt“ Abs. 2 2
253. 8 ETHZ „Ausgangswerte für die Festlegung der Referenzkosten pro Studentin oder Student bilden
die durchschnittlichen Kosten der Lehre gemäss den Kostenrechnungen der kantonalen Hochschulen“
Abs. 3 3
254. 1 TG Zweiter Satz „….Dabei wird den Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fach-
(auch: VS)
hochschulen und Pädagogischen Hochschulen sowie ihrer Fachbereiche Rechnung getragen“
3 255. 2 SVP „Die Ausgangswerte werden durch Standardisierungsfaktoren korrigiert. Mit diesen Faktoren sollen die Referenzkosten so angepasst werden, dass die Beiträge eine angemessene Betreuung der Studierenden sowie die für eine gute Lehre erforderliche
Forschung sicherstellen. Dabei wird den Besonderheiten von universitären Hochschu-
len und Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche Rechnung getragen“ 3 256. 6 KFH Zweiter Satz „Mit diesen Faktoren sollen die Referenzkosten so angepasst werden, dass die Veränderungen in den Rahmenbedingungen gemäss Planung im Bereich der Hochschulpolitik auf nationaler Ebene finanziert werden können“ 3
257. 6 KHS Zweiter Satz „Dabei wird in den Bereichen von universitären Hochschulen und Fach-
(auch: SDSfG)
hochschulen sowie ihrer Fachbereiche und Disziplinen Rechnung getragen“
Kapitel 7
Artikel 42
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1 258. 1 BL b. „wenn sie öffentliche Bildungs- und Forschungsleistungen anbieten“ 1
259. 8 ETHZ „Kantonale Hochschulen können vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden,
wenn sie:
…
c. sich nach den Vorgaben gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a und b richten und eine sinnvolle
Ergänzung, beziehungsweise Erweiterung oder Alternative zu bestehenden Einrich-
tungen darstellen“ Abs. 2 2
260. 1 ZH c. „Ihre Eingliederung in eine bestehende Hochschule nicht möglich ist“
2 261. 1 BL b. „wenn sie öffentliche Bildungs- und Forschungsleistungen anbieten“
(auch: BS)