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Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 15 Seiten
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Art. 13 Prüfungstermine
1 Die eidgenössische Prüfung findet einmal im Jahr statt. Sie ist bezüglich der Termine mit den universitären Prüfungssessionen und dem Semesterende zu koordinieren.
2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt im Einvernehmen mit den Fakultäten die Prüfungstermine fest.
Art. 14 Prüfungsplanung
1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erstellt zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission die Liste der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission organisiert in Absprache mit der Fakultät die eidgenössischen Prüfungen und bezeichnet in Absprache mit den Examinatorinnen und den Examinatoren und der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die erlaubten Hilfsmittel.
3 Sie oder er ist dafür besorgt, dass die Studierenden und Examinatorinnen und Examinatoren geeignete Prüfungspläne erhalten. Diese sind für alle Beteiligten verbindlich.
Art. 15 Examinatorinnen und Examinatoren
1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Liste der berechtigten Examinatorinnen oder Examinatoren.
2 Berechtigte Examinatorinnen oder Examinatoren können sein:
a. Fachleute, die in der universitären Ausbildung tätig sind; oder
b. Fachleute aus der Praxis.
3 Sind nicht genügend berechtigte Examinatorinnen und Examinatoren vorhanden, so kann die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission ad hoc weitere Fachpersonen als Koexaminatorinnen oder Koexaminatoren beiziehen. Sie oder er meldet diese Personen der Geschäftsstelle der MEBEKO, Ressort Ausbildung.
4 Examinatorinnen oder ein Examinatoren oder Koexaminatorinnen oder Koexaminatoren, die das 70. Altersjahr erreicht haben oder ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr mindestens im Umfang von 12 Wochenstunden ausüben, werden von der Liste gestrichen.
Art. 16 Öffentlichkeit
1 Die eidgenössische Prüfung ist nicht öffentlich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident kann den Zutritt zu den eidgenössischen Prüfungen Personen gewähren, die ein begründetes Interesse nachweisen.
3 Die Mitglieder der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Prüfungskommission haben von Amtes wegen Zutritt.