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Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 15 Seiten
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b. die Kandidatin oder der Kandidat im Zeitpunkt des Unter- oder Abbruchs die Prüfung noch bestehen könnte.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat hat einen Unter- oder Abbruch unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission unter Angabe der Gründe zu melden. Beweismittel wie ärztliche Zeugnisse sind unverzüglich beizubringen oder nachzureichen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission entscheidet, ob die Gründe stichhaltig sind. Sind sie stichhaltig, so entscheidet sie auf
a. Unterbruch, wenn die Prüfung noch in derselben Prüfungssession fortgesetzt werden kann;
b. Abbruch, wenn die Prüfung erst in der folgenden Prüfungssession fortgesetzt werden kann.
4 Sind die Gründe nicht stichhaltig, so gilt die eidgenössische Prüfung als nicht bestanden.
5 Bei Unterbruch bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission, wann die eidgenössische Prüfung fortzusetzen ist. Wird sie nicht entsprechend fortgesetzt, so gilt sie als nicht bestanden.
6 Wird der Abbruch verfügt, so muss sich die Kandidatin oder der Kandidat neu anmelden und angeben, ob sie oder er die eidgenössische Prüfung fortsetzen oder ganz wiederholen will. Bei einer Wiederholung muss die Prüfungsgebühr erneut bezahlt werden. Bei der Fortsetzung der abgebrochenen eidgenössischen Prüfung muss die Anmeldung zum nächstfolgenden Termin erfolgen; andernfalls gilt die eidgenössische Prüfung als nicht bestanden.
Art. 8 Eidgenössische Prüfung für Inhaberinnen oder Inhaber ausländischer
Diplome
1 Anerkennt die MEBEKO ein ausländisches Diplom nicht, so legt sie fest, ob die ganze eidgenössische Prüfung oder Teile davon für den Erwerb des eidgenössischen Diploms abgelegt werden müssen.
2 Sie berücksichtigt dabei namentlich die bisherige berufliche Laufbahn und die Berufserfahrung insbesondere im schweizerischen Gesundheitswesen.
3. Abschnitt: Inhalt und Form der eidgenössischen Prüfung
Art. 9 Inhalt der eidgenössischen Prüfung
1 Mit der eidgenössischen Prüfung wird überprüft, ob die im MedBG vorgegebenen Ausbildungsziele erreicht sind.
2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, bestimmt den Inhalt der eidgenössischen Prüfung in jedem universitären Medizinalberuf für die einzelnen Prüfungstermine. Sie stützt sich dabei auf:
a. die allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziele des MedBG; und