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Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 15 Seiten
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3 Die Gebühren für die Diplomerteilung finden sich in Anhang 5 der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen3.
Art. 29 Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungs-
kommission
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen erhalten eine Entschädigung für:
a. die Organisation und Leitung der Prüfungen;
b. die damit verbundenen administrativen Aufgaben;
c. die Beratung der Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einer jährlichen Pauschale von 8000 Franken und einer Entschädigung entsprechend der Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten, die das BAG der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission im betreffenden Jahr gemeldet hat.
3 Der Ansatz für die Entschädigung nach der Kandidatenzahl beträgt Franken 30 je Kandidatin oder Kandidat.
Art. 30 Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen
Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden für die Teilnahme an Sitzungen nach der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 12. Dezember 19964 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen entschädigt.
Art. 31 Entschädigung der Examinatorinnen oder Examinatoren sowie
Koexaminatorinnen oder Koexaminatoren
Examinatorinnen, Examinatoren. Koexaminatorinnen und Koexaminatoren erhalten folgende Entschädigungen:
a. für die Vorbereitung, Abnahme, Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfungen 150 Franken pro Stunde;
b. für ausgewiesene, in Zusammenhang mit der eidgenössischen Prüfung stehende Sekretariatsarbeiten 16 Franken pro Stunde;.
c. eine Reisespesenentschädigung für die Abnahme der eidgenössischen Prüfungen und die Teilnahme an Sitzungen, die zur Ausarbeitung der eidgenössischen Prüfungen abgehalten werden;
d. für jede Hauptmahlzeit und für das Übernachten mit Frühstück eine Entschädigung nach den Ansätzen, diefür das Bundespersonal gelten.